Rechtsgrundlage für die Bewertung der Beteiligungen an Personengesellschaften ist der § 11 Abs. 2 i. V. m. § 109 BewG. Für das vereinfachte Ertragswertverfahren bilden die §§ 199 bis 203 BewG die rechtliche Grundlage. Die Steuerbefreiungsvorschriften sind in den § 13a ErbStG, § 13b, ErbStG§ 13c ErbStG, § 19a, ErbStG, § 28 Abs. 1 ErbStG und § 28a ErbStG enthalten.
Aus Verwaltungssicht müssen die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 und Erbschaftsteuerhinweise 2019 Beachtung finden. Die ErbStR 2019 finden Anwendung für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 22.8.2019 entsteht.
Im Rahmen dieses Formulars sind dies insbesondere die folgenden Richtlinien und Hinweise:
R B 199.1 ErbStR 2019 bis R B 203 ErbStR 2019 und H B 201 ErbStH 2019 bis H B 203 ErbStH 2019; R E 13a ErbStR 2019, bis R E 13b ErbStR 2019, R E 13c ErbStR 2019, R E 19a ErbStR 2019, R E 28 ErbStR 2019 und R E 28a ErbStR 2019 sowie H E 13a ErbStH 2019, H E 13b ErbStH 2019, H 19a ErbStH 2019, H E 28 ErbStH 2019, H 28a ErbStH 2019.
Darüber hinaus sind auch zu beachten (Auswahl):
a) Verwaltungsanweisungen
b) Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 26.7.2022: Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen.
Hinzuweisen ist hier auch auf die anhängige Verfassungsbeschwerde bzw. Verfahren beim Bundesverfassungsgericht:
- Az. beim BVerfG: 1 BvR 804/22: Die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens gemäß §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a, 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 2016 (ErbStG 2016) und § 203 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.
- Az. beim BVerfG: 1 BvF 1/23: Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S. 378), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl I S. 2947) geändert worden ist, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
c) Gesetzesänderungen
Ergänzend soll hier hingewiesen werden auf die Gesetzesänderung des § 2 ErbStG durch das Wachstumschancengesetz sowie die Neueinfügung des § 2a ErbStG durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz.