Überblick

Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften zur Feststellungserklärung. Es ist für Bewertungsstichtage ab dem 1.7.2016 zu nutzen.

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Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Bewertung der Beteiligungen an Personengesellschaften ist der § 11 Abs. 2 i. V. m. § 109 BewG. Für das vereinfachte Ertragswertverfahren bilden die §§ 199 bis 203 BewG die rechtliche Grundlage. Die Steuerbefreiungsvorschriften sind in den § 13a ErbStG, § 13b, ErbStG§ 13c ErbStG, § 19a, ErbStG, § 28 Abs. 1 ErbStG und § 28a ErbStG enthalten.

Aus Verwaltungssicht müssen die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 und Erbschaftsteuerhinweise 2019 Beachtung finden. Die ErbStR 2019 finden Anwendung für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 22.8.2019 entsteht. Darüber hinaus gelten die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 auch für Erwerbsfälle, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes betreffen, die vor dem 1.5.2019 anzuwenden. Ferner müssen auch die Erbschaftsteuerhinweise 2019 beachtet werden. Diese sind auf Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist oder entsteht. Gleichzeitig werden die ErbStH 2011 mit Wirkung vom 22.8.2019 aufgehoben. Bisher ergangene Anweisungen, die mit den Anweisungen im Widerspruch stehen, werden aufgehoben.

Im Rahmen dieses Formulars sind dies insbesondere die folgenden Richtlinien und Hinweise:

R B 199.1 ErbStR 2019 bis R B 203 ErbStR 2019 und H B 201 ErbStH 2019 bis H B 203 ErbStH 2019;   R E 13a ErbStR 2019, bis R E 13b  ErbStR 2019, R E 13c ErbStR 2019, R E 19a ErbStR 2019, R E 28 ErbStR 2019 und R E 28a ErbStR 2019 sowie H E 13a ErbStH 2019, H E 13b ErbStH 2019, H 19a ErbStH 2019, H E 28 ErbStH 2019, H 28a ErbStH 2019.

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