Tz. 3

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Das Zuwendungsempfängerregister enthält die Daten von folgenden Körperschaften/Einrichtungen:

  1. Körperschaften die die Voraussetzungen der §§ 5168 AO erfüllen

    • steuerbegünstigte beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften
    • juristische Personen des öffentlichen Rechts
    • ausländische Körperschaften
  2. Körperschaften, die die Voraussetzungen des § 34g EStG erfüllen

    • Parteien
    • unabhängige Wählervereinigungen

1. Steuerbegünstigte Körperschaften

 

Tz. 4

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Das Zuwendungsempfängerregister enthält die Daten von allen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die durch das zuständige Finanzamt als nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) steuerbefreite Körperschaften anerkannt sind. D. h. alle Einrichtungen, denen die Steuerbegünstigung ("Gemeinnützigkeit") im Rahmen des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids/der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid festgestellt wurde, bzw. – bei neugegründeten Körperschaften – einen Feststellungsbescheid über die Ordnungsmäßigkeit der Satzung nach § 60a AO erhalten haben, werden in dem Register gespeichert. Dazu zählen sowohl die unbeschränkt als auch die beschränkt steuerpflichtigen steuerbegünstigten Körperschaften. Dem BZSt werden die hierfür erforderlichen Informationen/Daten von den Landesfinanzbehörden übermittelt.

2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

 

Tz. 5

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Auf Antrag können sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) in Deutschland, wie z. B. Städte, Gemeinden etc., sowie ausländische jPdöR, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, in das Zuwendungsempfängerregister eintragen lassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 47 Buchst. c FVG).

Hierzu muss die jPdöR den Nachweis führen, dass sie unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht. Bei einer ausländischen jPdöR muss zudem ein Inlandsbezug (§ 51 Abs. 2 AO, Anhang 1b) bestehen. Die Sonderregelung für jPdöR ist deswegen erforderlich, da diese – mit Ausnahme der von ihnen unterhaltenen Betriebe gewerblicher Art – nicht der Besteuerung unterliegen und daher über keinen Freistellungsbescheid etc. verfügen. Gleichwohl können jPdöR durchaus steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen und hierfür Zuwendungen entgegennehmen.

3. Ausländische Körperschaften

 

Tz. 6

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Der Spendenabzug nach § 10b EStG an eine ausländische Körperschaft setzt voraus, dass diese

  • die Voraussetzungen der §§ 51ff. AO erfüllt und
  • es sich um eine Körperschaft mit Sitz innerhalb der EU/EWR handelt.

Bisher obliegt die Prüfung, ob ein Spendenabzug an eine ausländische EU/EWR-Körperschaft möglich ist, dem Finanzamt des Spenders.

Ab dem 01.01.2024 erfolgt diese Überprüfung durch das BZSt. D. h. ab dem 01.01.2024 erfolgt durch das BZSt eine Feststellung darüber, ob eine ausländische Körperschaft, d. h. eine Körperschaft die in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 47 Buchst. b FVG). Die (ab dem 01.01.2024 vorgesehene) zentrale Prüfung der Voraussetzungen der §§ 51ff. AO (Anhang 1b) bei ausländischen Körperschaften durch das BZSt vermeidet divergierende Entscheidungen einzelner Finanzämter über die Anerkennung einer steuerbegünstigten Körperschaft des Auslands und stellt einen bundeseinheitlichen Verwaltungsvollzug sicher.

Jedoch wird das BZSt diese Prüfung und Feststellung nur anlassbezogen und auf Antrag durchführen. So haben ausländische Organisationen nur dann einen Anspruch auf eine inhaltliche Überprüfung der §§ 51ff. AO (Anhang 1b) für ihre Tätigkeit, wenn sie eine Zuwendung von einem Spender aus Deutschland bestätigen möchten. Daher haben sie im Rahmen ihres Antrags auch den Zufluss der Zuwendung zu dokumentieren.

Erfolgt durch das BZSt die Feststellung, dass eine ausländische Körperschaft die Anforderungen der §§ 51ff. AO (Anhang 1b) erfüllt, kann sich diese – ebenfalls auf Antrag – in das Zuwendungsempfängerregister eintragen lassen. In diesem Fall dürfen sie (ab 01.01.2024) über erhaltene Zuwendungen (Spenden) Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausstellen. Die Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 2 EStDV, wonach für Zuwendungen an ausländische Körperschaften keine nach amtlichen Vordruck erstellte Zuwendungsbestätigung erforderlich ist, wurde daher mit Wirkung ab dem 01.01.2024 aufgehoben.

4. Parteien, Wählervereinigungen

 

Tz. 7

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Die nach § 34g EStG begünstigten Parteien und unabhängige Wählervereinigungen werden ebenfalls in das Zuwendungsempfängerregister aufgenommen.

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