Tz. 37

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Grundsätzlich erfordert das Kriterium der Unmittelbarkeit, dass die Leistung dem begünstigten Personenkreis unmittelbar zugutekommt, wonach maßgebend ist, wer Vertragspartner der Wohlfahrtseinrichtung und damit Leistungsempfänger im Rechtssinne ist (Abschn. 4.18.1 Abs. 5 UStAE). Deshalb sind beispielsweise Arzneimittellieferungen einer Krankenhausapotheke an Krankenhäuser anderer Träger nicht nach § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5) von der Befreiungsvorschrift umfasst (BFH vom 18.10.1990, BStBl II 1991, 157).

Auch hier ist jedoch das Kriterium der Unmittelbarkeit nach der Rechtsprechung des BFH unabhängig davon zu prüfen, wer Vertragspartner der Wohlfahrtseinrichtung und damit Leistungsempfänger im Rechtssinne ist. So hat der BFH im Urteil vom 15.09.2011, UR 2012, 112, entschieden, dass ein steuerfreier Behindertenfahrdienst auch dann von § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5) umfasst ist, wenn die Fahrdienstleistungen ohne Zwischenschaltung Dritter an Menschen mit Behinderungen erbracht werden, auch wenn dieser dabei aufgrund eines mit einer anderen Person abgeschlossenen Vertrags tätig geworden ist. Des Weiteren hat der BFH mit Urteil vom 23.07.2009, UR 2009, 848, festgestellt, dass Leistungen, die ein Verein aufgrund eines nach § 5 Abs. 2 ZDG abgeschlossenen Vertrages nach dem Zivildienstgesetz erbringt und die dazu dienen, dass Zivildienstleistende für amtliche Beschäftigungsstellen im sozialen Bereich tätig sind, als eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung anzusehen ist. Allerdings hat der BFH auf Grundlage des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL a. F.) dies als umsatzsteuerfrei gewertet. Eine Umsatzsteuerbefreiung nach deutschem Recht i. S. d. § 4 Nr. 18 UStG würde aber daran scheitern, dass eine entsprechende Unmittelbarkeit nicht gegeben ist. Das zuvor erwähnte Verfahren zum betreuten Wohnen wurde im ersten Rechtszug geteilt und der 11. Senat des BFH hat mit Urteil vom 08.06.2012 entschieden, dass die Basisleistungen des betreuten Wohnens unionsrechtlich umsatzsteuerfrei seien. Auch hier würde die Anwendung des (deutschen) § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5) scheitern. Dies bedeutet, dass bei solchen Fallkonstellationen die Umsatzsteuerbefreiung nur bei einer Berufung auf die MwStSystRL möglich ist, der von der Finanzverwaltung im Regelfall nicht gefolgt wird. Der BFH hat hingegen im Urteil vom 08.08.2013 (BFHE 242, 557) bei Leistungen des ärztlichen Notfalldienstes, welches ein Mitgliedsverein als Erfüllungsgehilfe einer kassenärztlichen Vereinigung erbracht hat, entschieden, dass es nicht am Merkmal der Unmittelbarkeit i. S. d. § 4 Nr. 18c UStG (Anhang 5) mangele, da nach Ansicht des BFH die Voraussetzungen der nationalen Befreiungsvorschrift hinsichtlich des einheitlichen Leistungsbündels richtlinienkonform anzuwenden sei.

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