1. Tätigkeit

 

Tz. 16

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Körperschaft muss durch ihre Tätigkeit am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und muss nach außen erkennbar in Erscheinung treten (s. BFH vom 08.03.1967, BStBl II 1967, 373). Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist aber nicht zwingend erforderlich.

Tätigkeit ist jedes aktive Tun (Handeln), Dulden oder Unterlassen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr der Körperschaft vorliegt, wird darauf abgestellt, ob die Betätigung zu Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit zum Zwecke der Gewinnerzielung ausüben, konkurrenzfähig ist. Werden Leistungen gegen Entgelt der Allgemeinheit angeboten, liegt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr soll bereits dann gegeben sein, wenn die Körperschaft ihre Betätigung nur auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränkt (s. BFH vom 02.10.1968, BStBl II 1969, 43 und s. BFH vom 08.03.1967, BStBl II 1967, 373) und auch s. BFH vom 21.08.1985, BFH/NV 1986, 239) oder Leistungen nur an einen Abnehmer erbracht werden (s. BFH vom 22.01.2003, BStBl II 2003, 464) bzw. auch dann, wenn die Körperschaft nur kostendeckende Einnahmen erzielt (s. BFH vom 27.10.1993, BStBl II 1994, 573).

Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt nicht vor, wenn eine Körperschaft ausschließlich zur Deckung ihres Eigenbedarfs tätig wird. Die Leistungen werden in einem solchen Fall nicht der Allgemeinheit angeboten. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Werkstatt für Behinderte ihre Erzeugnisse ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet und sie nicht der Allgemeinheit anbietet.

2. Selbständigkeit

 

Tz. 17

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Weitere Voraussetzung für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist die Selbständigkeit der Betätigung. Die Frage, ob Selbständigkeit oder Unselbständigkeit vorliegt, ist nach den Grundsätzen (Kriterien) des Einkommen-, Lohn-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerrechts zu beurteilen. Eine Tätigkeit wird selbständig ausgeübt, wenn die Person nicht in einen betrieblichen Organismus eingegliedert ist und keinerlei Weisungen einer dritten Person entgegennehmen muss und auf eigene Rechnung und Gefahr arbeitet. Entscheidendes Merkmal für die Selbständigkeit ist somit das Unternehmerrisiko.

Die abschließende Entscheidung, ob das Tatbestandsmerkmal Selbständigkeit gegeben ist, muss letztlich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse getroffen werden und ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen.

 

Tz. 18

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Unter "Selbständigkeit" bei Verbänden/Vereinen ist allein die sachliche Selbständigkeit der Tätigkeit zu verstehen und nicht die rechtliche oder persönliche Selbständigkeit. Voraussetzung für eine sachliche Selbständigkeit ist die Abgrenzbarkeit der Tätigkeit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes vom ideellen Tätigkeitsbereich der Körperschaft (s. RFH vom 25.03.1941, RStBl 1941, 421 und s. BFH vom 20.09.1963, BStBl III 1963, 532) oder von anderen, daneben unterhaltenen Geschäftsbetrieben.

Selbständig ist eine Tätigkeit folglich dann, wenn sie nicht mit anderweitigen Betätigungen der Körperschaft dergestalt zusammenhängt, dass ihre Ausübung ohne die anderweitige Betätigung nicht möglich wäre (hierzu s. BFH vom 18.01.1984, BStBl II 1984, 451 und s. BFH vom 15.10.1997, BStBl II 1998, 175).

3. Nachhaltigkeit

 

Tz. 19

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Das Tatbestandsmerkmal Nachhaltigkeit ist wie Nachhaltigkeit i. S. v. § 15 Abs. 2 EStG (s. Anhang 10) und § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG (s. Anhang 5) und dem GewStG auszulegen.

Die Rechtsprechung des BFH hat den Begriff Nachhaltigkeit nicht eng ausgelegt, das Schrifttum ist dem im Wesentlichen gefolgt. Danach ist eine Tätigkeit (Betätigung) – ohne Rücksicht auf das Motiv des Tätigwerdens – grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf planmäßige Wiederholung ausgelegt ist, d. h., wenn die – in der Regel Mehrzahl von – Tätigkeiten (wiederholter Leistungsaustausch, s. BFH-Urteil vom 31.07.1990, BStBl II 1991, 66) von dem Entschluss getragen sind, sie zu wiederholen und daraus eine (ständige) Erwerbsquelle zu machen, und die dann auch tatsächlich wiederholt werden.

Dabei ist nicht erforderlich, dass die einzelnen Handlungen auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen, der die schon durch Ort, Zeit, Gegenstand und Umfang bestimmte Handlungen umfasst, oder dass vor Beginn einer jeden Tätigkeit der allgemeine Wille besteht, gleichartige oder ähnliche Handlungen bei sich bietender Gelegenheiten zu wiederholen.

 

Tz. 20

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Wiederholte Tätigkeiten liegen jedoch auch vor, wenn der Grund zum Tätigwerden auf einem einmaligen Entschluss beruht, die Erledigung aber mehrere (Einzel-)Tätigkeiten erfordert (s. BFH vom 11.04.1989, BStBl II 1989, 621). Durch eine solche Reihe von Einzelhandlungen wird der Begriff "Nachhaltigkeit" erfüllt. Deshalb genügt zur Annahme einer nachhaltigen Tätigkeit auch die rein objektive Vornahme mehrerer Handlungen, ohne dass den einzelnen Handlungen die Absich...

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