Tz. 15

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Der "wirtschaftliche Geschäftsbetrieb" umfasst die land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen, freiberuflichen und sonstigen wirtschaftlichen Betätigungen. Der Gesetzgeber hat den Umfang des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes weiter gefasst als den Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder des Gewerbebetriebes. Er umfasst auch jede selbständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgehen (s. §§ 5168 AO, Anhang 1b, s. BMF vom 01.10.1976, BStBl I 1976, 576ff.).

Der abgabenrechtliche Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist mit dem gleich lautenden Begriff in § 22 BGB (s. Anhang 12a) jedoch nicht identisch.

Zur Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb s. BFH vom 15.01.1960, BStBl III 1960, 131 (Weingut); s. BFH vom 27.07.1988, BStBl II 1989, 134 m. w. N. und s. BFH vom 27.03.2001, BStBl II 2001, 449. Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im engeren Sinne s. BFH vom 08.06.1966, BStBl III 1966, 632.

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