Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Die jährliche Weihnachtsfeier eines Vereins, verbunden mit der Ehrung verdienter Vereinsmitglieder (z. B. aktive Sportler) und verbunden mit einer Tombola ist seit 1990 ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Einnahmen aus geselligen Veranstaltungen (hierzu zählen auch die Weihnachtsfeiern mit vereinnahmten Eintrittsgeldern oder Kostenbeiträgen) sind dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Es entsteht ggf. partielle Steuerpflicht, wenn die Einnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe mehr als 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) betragen.

Werden derartige Festivitäten ohne Entgelt, aber verbunden mit Ausgaben für alle Vereinsmitglieder, durchgeführt, sind die Ausgaben dem ideellen Bereich zuzuordnen. Vorsteuerbeträge können nicht zum Abzug gelangen, weil die Ausgaben im außerunternehmerischen Bereich zu erfassen sind. Da den Mitgliedern Zuwendungen gewährt wurden, könnte insoweit ein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (s. Anhang 1b) vorliegen. Die Steuerbegünstigung könnte gefährdet werden.

Wird eine kostenlose Weihnachtsfeier nur für die Aktiven durchgeführt, sind die Ausgaben

  • im Zweckbetrieb (wenn dort anlässlich von Veranstaltungen Entgelte erzielt wurden) als Betriebsausgaben,
  • im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wenn dort anlässlich von Veranstaltungen Entgelte erzielt wurden) als Betriebsausgaben,
  • im ideellen Bereich (wenn dort anlässlich von Veranstaltungen keine Entgelte erzielt wurden) als nicht abzugsfähige Ausgaben

zu erfassen. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (s. Anhang 1b) kann in den genannten Fällen nicht greifen, weil die Zuwendungen nicht dem Mitglied in seiner Eigenschaft als Mitglied, sondern in der Eigenschaft als Aktiver gewährt wurde.

Ggf. sind die Tatbestände noch aus der Sicht des Lohnsteuerrechts zu beurteilen, weil Sachbezüge vorliegen, die u. U. steuerpflichtig sind.

Zuwendungen an Mitglieder sind m. E. in der Größenordnung bis zu 60 EUR (bezogen auf das jeweilige Mitglied) als angemessen angesehen werden (s. R 19.5 LStR, Anhang 8a). Anlässlich mehrerer Ereignisse bezieht sich dieser Betrag auf das jeweilige Ereignis (s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 10, Anhang 2). Ggf. ist auch zu prüfen, ob es sich um Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen handelt (s. R 19.5 LStR, Anhang 8a). Veranstaltungen dieser Art können max. zweimal pro Jahr durchgeführt werden (s. R 19.5 Abs. 3 Satz 2 LStR, Anhang 8a). Die Aufwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer dürfen 110 EUR inklusive USt nicht übersteigen (s. R 19.5 Abs. 4 Satz 2 LStR, Anhang 8a). Zuwendungen an Ehegatten und weitere Angehörige sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen.

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