Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Wandervereine sind steuerbegünstigten Zwecken dienende Einrichtungen, wenn sie der "Förderung des Sports" dienen, § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b. Satzungszweck kann aber auch die Jugendförderung, die Förderung der Heimatpflege und -kunde oder die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sein (s. § 52 Abs. 2 Nr. 4, 8, 23 AO, Anhang 1b).

Wandervereine unterhalten teilweise Hütten, die sowohl den Vereinsmitgliedern wie auch Nichtmitgliedern als Übernachtungsmöglichkeiten dienen. Werden Räume kurzfristig an Mitglieder vermietet, sind die Einnahmen dem Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb gemäß § 65 AO zuzuordnen, es handelt sich um die Vermietung von Sportstätten (s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2). Umsatzsteuerlich unterliegen die Entgelte mangels Steuerbefreiung dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5).

Die Einnahmen, die aus der kurzfristigen Überlassung der Räume (Hütten) gegenüber Nichtmitgliedern erzielt werden, sind dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzuordnen (s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2). Für Zwecke der Umsatzsteuer ist der ermäßigte Steuersatz von 7 % für derartige Leistungen auch im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anzuwenden (s. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, Anhang 5), nicht jedoch für etwaige Verpflegungsleistungen (Frühstück).

Werden die Hütten langfristig überlassen, liegen grundsätzlich Einnahmen in der Vermögensverwaltung vor, wenn keine Zusatzleistungen im Sinne von hotelmäßigen Leistungen erbracht werden.

Erfolgt auch eine Hüttenbewirtschaftung, sind die Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Umsatzsteuerlich ist für diese Verkäufe der Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) anzuwenden.

Startgelder, die anlässlich von Wandertagen erhoben werden, sind als Einnahmen im Zweckbetrieb zu erfassen. Die Startgelder sind für Zwecke der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) steuerbefreit, wenn die dort genannten Bedingungen erfüllt sind. Vorsteuerbeträge, die mit derartigen Veranstaltungen im Zusammenhang stehen, können nicht zum Abzug gelangen, weil der Ausschlusstatbestand des § 15 Abs. 2 UStG (Anhang 5) greift. Soweit an die Teilnehmenden auch Speisen und Getränke verkauft werden, sind diese Einnahmen dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die Entgelte mit 19 % zu versteuern. Vorsteuerbeträge können abgezogen werden.

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