Tz. 19
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Fahrausweise, die zur Beförderung von Personen ausgegeben werden, gelten als Rechnungen, wenn sie mindestens folgende Angaben enthalten (s. § 34 Abs. 1 UStDV, Anhang 6):
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt. § 31 Abs. 2 UStDV (Anhang 6) ist entsprechend anzuwenden;
- das Ausstellungsdatum;
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe;
- den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG (Anhang 5) unterliegt und
- im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG (Anhang 5) einen Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im Luftverkehr.
Tz. 20
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann an Stelle des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden.
Die übrigen formalen Voraussetzungen des § 14 UStG (Anhang 5) sind zu beachten. Zur Erstellung von Fahrausweisen im Online-Verfahren s. Abschn. 14.4 Abs. 5 UStAE.
Tz. 21
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Weitere Ausführungen zum Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Fahrausweisen s. Abschn. 14.7 UStAE.
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