Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Wird eine nach den Steuergesetzen von Verbänden/Vereinen geschuldete Leistung bis zum angegebenen Fälligkeitstag in den Steuerbescheiden nicht entrichtet, kann die Leistung von den Vollstreckungsbehörden der Finanzämter beigetrieben werden. In der Regel erfolgt eine zusätzliche Mahnung, diese ist jedoch nicht Voraussetzung der Vollstreckung (§ 259 AO). Die Beitreibung erfolgt im so genannten Vollstreckungsverfahren (§§ 249ff. AO). Durch die Einleitung solcher Vollstreckungsmaßnahmen entstehen für die Vereine/Verbände zusätzliche Kosten (Vollstreckungskosten).

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