OFD Hannover, 21.2.2005, S 0500 - 833 - StO 153

Soweit nichts anders bestimmt ist, darf die Vollstreckung nach § 254 Abs. 1 AO erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist, der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert wurde (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot wird regelmäßig mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen dann bereits bei Fälligkeit der Abgabenrückstände vor. Ein Kontoauszug des Finanzamts erfüllt die Voraussetzungen eines Leistungsgebots im vorgenannten Sinne nicht (BFH-Beschluss vom 29.9.1976, I B 113/75, BStBl 1977 II S. 83).

Ein besonderes Leistungsgebot ist jedoch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Rechtsnachfolger wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein (§ 254i.V.m. § 45 AO); dies gilt nicht im Fall der Vollstreckung nach Abschn. 30 Abs. 2 VollstrA. Wegen der Einzelheiten zur Vollstreckung in den Nachlass wird auf Karte 1 zu § 265 AO verwiesen.

Hat der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht, ist weder ein Leistungsgebot noch die Einhaltung der Wochenfrist erforderlich.

Ein Leistungsgebot wegen der Säumniszuschläge, Zinsen und Vollstreckungskosten ist nicht erforderlich, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden (§ 254 Abs. 2 AO). Eines zusätzlichen Leistungsangebots wegen noch offener Säumniszuschläge bedarf es ebenfalls nicht, wenn nach Beginn des Vollstreckungsverfahrens lediglich der Hauptanspruch getilgt wird. Abhängig vom Einzelfall ist es allerdings zur Vermeidung unnötiger Streitigkeiten auch hier zweckmäßig, den Vollstreckungsschuldner vor Fortführung des Vollstreckungsverfahrens nochmals zur Zahlung aufzufordern.

Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht deshalb unzulässig, weil eine nach § 259 AO gebotene Mahnung unterblieben oder vor Ablauf der Mahnfrist mit der Vollstreckung begonnen worden ist.

 

Normenkette

AO 1977 § 254

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