Tz. 10
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Die Vermietung von Sportstätten gegenüber Mitgliedern steuerbegünstigter Körperschaften ist, wie bereits ausgeführt, eine wirtschaftliche Betätigung eigener Art. Es handelt sich nach dem AEAO zu § 67a AO TZ 12 (Anhang 2) bei dieser Vermietungsart um einen Zweckbetrieb eigener Art i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) .
Tz. 11
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Werden im Zusammenhang mit der Vermietung von Sportstätten einschließlich Betriebsvorrichtungen auch bewegliche Gegenstände (Tennisschläger, Golfschläger, Rollschuhe, Schlittschuhe etc.) überlassen, stellt die unentgeltliche Überlassung dieser Gegenstände ein Hilfsgeschäft zur eigentlichen Vermietung dar, welches das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt (s. BFH vom 30.03.2000, BStBl II 2000, 705). D.h., Entgelte, die für die Überlassung von Sportgeräten gegenüber Mitgliedern vereinnahmt werden, sind dann ebenfalls dem Zweckbetrieb eigener Art i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) zuzuordnen (auch s. AEAO zu § 67a AO TZ 14, Anhang 2).
Tz. 12
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Werden lediglich Sportgeräte überlassen (z. B. ein Flugzeug), bestimmt sich die Zweckbetriebseigenschaft danach, ob die Sportgeräte Mitgliedern oder Nichtmitgliedern überlassen werden (s. AEAO zu § 67a AO TZ 14, Anhang 2). S."Flugsportvereine".
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