Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Die Gemeinden sind berechtigt, auf die im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügungen Steuern zu erheben. Näheres regeln die einzelnen Bundesländer in Kommunalabgabengesetzen und auf dieser Grundlage die Gemeinden, etwa in eigenen Vergnügungssteuersatzungen.

Vergnügungen können z. B. folgende Veranstaltungen sein:

  • Tanzbelustigungen gewerblicher Art,
  • Kostümfeste, Maskenbälle,
  • Halten von Einrichtungen zur Wiedergabe von Musikdarbietungen,
  • Varieté-, Revue- und Kabarettvorstellungen,
  • Erotikvorführungen, Erotikmessen,
  • Veranstaltungen zum Ausspielen von Geld oder Gegenständen (Lotterie- und Vergnügungssteuer werden nebeneinander erhoben),
  • Filmvorführungen,
  • Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen (Internet-PCs).

Veranstaltungen ausschließlich politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art, wie sie vornehmlich von gemeinnützigen Vereinen abgehalten werden, haben überwiegend keinen Vergnügungscharakter und unterliegen daher auch nicht dieser Steuer. Es ist aber stets eine Frage des Einzelfalls und abhängig von der Gemeinde. Befreit sind häufig z. B.:

  • Familien-, Betriebs- und nicht gewerbliche Vereinsfeierlichkeiten sowie ähnlich geschlossene Veranstaltungen (z. B. von Gewerkschaften, Parteien oder Religionsgemeinschaften), zu denen grundsätzlich nur Mitglieder und Angehörige Zugang haben,
  • amateursportliche Veranstaltungen,
  • künstlerische Laiendarbietungen, die Zweckbetrieb sind und
  • Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für Kleinkinder bestimmt und geeignet sind.

Vorführungen der Tanzkunst können dann befreit sein, wenn sie von der zuständigen Behörde als künstlerisch sehr wertvoll anerkannt sind oder ausschließlich von der Mitwirkung von Laien getragen werden.

Die Steuer wird als Kartensteuer oder Pauschsteuer erhoben. Steuerschuldner ist regelmäßig der Veranstalter, in dessen Namen, für dessen Rechnung oder in dessen Auftrag die Veranstaltung durchgeführt wird. Daneben können Inhaber der benutzen Räume oder Grundstücke herangezogen werden. Bei der Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ist derjenige Steuerschuldner, dem die Einnahmen aus den Spielgeräten als Eigentümer, sonstigem Verfügungsberechtigten oder als demjenigen zufließen, dem die Geräte vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten zur Nutzung überlassen wurden. Die Besteuerung für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt pauschal nach dem Aufstellungsort, mit Ausnahme der Gewaltspielgeräte.

Die veranstalteten Vergnügungen sind bei der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung anzumelden. Die Verpflichtung zur Abgabe der An- und Abmeldung obliegt dem Veranstalter. Regelmäßig gelten Meldefristen. Eine Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn von dem veranstaltenden Verein eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird. Verstöße gegen Meldepflichten können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Da die Erhebung der Vergnügungssteuer in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist, empfiehlt sich in jedem Einzelfall eine vorherige Rücksprache mit der örtlich zuständigen Gemeinde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge