Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergnügungssteuer

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 01.03.1997; Aktenzeichen 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Vergnügungssteuern für das vierte Kalendervierteljahr 1993.

Die Klägerin unterhält in der Diskothek … im Stadtgebiet der Beklagten mehrere Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit.

Die Beklagte setzte mit Vergnügungssteuerbescheid vom 08.02.1994 gegenüber der Klägerin für das vierte Kalendervierteljahr 1993 für die von ihr in der Diskotheke … aufgestellten Spielgeräte Vergnügungssteuern in Höhe von insgesamt DM 1.800,– fest.

Die Klägerin erhob hiergegen am 23.02.1994 Widerspruch. Diesen begründete sie u.a. damit, daß die Vergnügungssteuer wegen der Höhe der Steuersätze keine traditionelle kleine, örtliche Steuer mehr sei. Sie finde deshalb in § 6 Abs. 3 KAG keine hinreichende Rechtsgrundlage mehr. Weiter sei die Vergnügungssteuer nicht mehr auf den Benutzer der Spielgeräte abwälzbar, weshalb die Steuersatzung der Beklagten nichtig sei. Desweiteren sei auch eine gleichartige Besteuerung von Spielgeräten in Gaststätten und Spielstätten unzulässig.

Im Hinblick auf eine beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde werde das Ruhen des Verfahrens beantragt.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.1994 den Widerspruch der Klägerin zurück.

In der Begründung heißt es u.a.: Der VGH Baden-Württemberg habe bereits mit Urteil vom 03.11.1988 die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Vergnügungssteuer durch die Stadt … festgestellt.

Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 17.07.1989 zurückgewiesen worden. Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt … stelle eine gültige Rechtsgrundlage für den Erlaß der Vergnügungssteuerbescheide dar. § 6 Abs. 3 KAG sei eine rechtsgültige und ausreichende Ermächtigung für die Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuern. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten halte sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Sie sei auch nach ihrer normativen Ausgestaltung noch eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, weil sich die Steuer lediglich auf die im Gemeindegebiet aufgestellten Spielgeräte u.ä. Einrichtungen beziehe. Die Erhebung der Vergnügungssteuer verstoße auch nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG. So gehöre die Vergnügungssteuer zu den herkömmlichen örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mit bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sei. Eine erdrosselnde Wirkung der Steuersätze liege ebenfalls nicht vor.

Die Klägerin hat am 24.03.1994 Klage erhoben mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.

Zur Begründung verweist sie auf ihren bisherigen Vortrag im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren und macht weitere umfängliche Ausführungen zur Rechtsproblematik der Vergnügungssteuer.

Die Klägerin beantragt,

den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 08.02.1994 und deren Widerspruchsbescheid vom 01.03.1994 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und betont weiter, daß dem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt werde.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht liegen weiter die einschlägigen Behördenakten der Beklagten vor. Sie sind Gegenstand des Verfahrens.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 08.02.1994 für das vierte Kalendervierteljahr 1993 findet seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 15.02.1990 i.d.F. der Änderung vom 19.11.1992.

Anhaltspunkte dafür, daß diese Satzung wegen Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften ungültig sein könnte, sind von der Klägerin weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.

Die für die Beurteilung des angefochtenen Vergnügungssteuerbescheides für das vierte Kalendervierteljahr 1993 maßgeblichen Regelungen der Satzung sind auch mit höherrangigem materiellen Recht vereinbar.

Den Gemeinden steht grundsätzlich das Recht zu, örtliche Steuern, d.h. solche mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, zu erheben.

Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes – KAG i.d.F. vom 15.02.1982 (GBl. S. 57). Danach können Gemeinden, soweit Steuergesetze nicht bestehen, örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern – zu letzteren gehört nach herrschender Auffassu...

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