Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Bei Vereinsgaststätten ist zunächst zu unterscheiden, ob der Verein diese selbst betreibt oder verpachtet. Betreibt der Verein die Gaststätte selbst, wird hierdurch ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet. Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 35 000 EUR, unterliegen die dem steuerlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen der Körperschaft- und Gewerbesteuer, § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b). Wird die Vereinsgaststätte verpachtet, fallen die Einnahmen in der Vermögensverwaltung an, das Pachtentgelt unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG (Anhang 5).

Vereine, die eine eigene Vereinsgaststätte unterhalten, erhalten teilweise von Brauereien einmalige oder laufende Sonderentgelte, wenn sie ausschließlich von der betreffenden Brauerei mit Getränken beliefert werden (ausschließlicher Ausschank der Brauerei-Getränke mit Bierabnahmeverpflichtung). Geht ein Verein eine solche Verpflichtung mit der betreffenden Brauerei ein, liegt umsatzsteuerlich eine entgeltliche sonstige Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9 UStG vor (Anhang 5), die, da alle Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) erfüllt sind, steuerbar ist. Mangels Eingreifens einer Befreiungsvorschrift (s. § 4 UStG, Anhang 5) ist auch Steuerpflicht gegeben. S. FG Baden-Württemberg vom 21.05.1981, UStR 1982, 182 rkr.

  • Wird die Vereinsgaststätte durch den Verein betrieben, handelt es sich bei den Zahlungen der Brauerei um einen so genannten Preisnachlass. Dieser Preisnachlass bzw. der Geldbetrag sind ertragsteuerlich im Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe zu erfassen. Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die Entgelte mit dem Regelsteuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern.
  • Entschließt sich der Verein, die Gaststätte an einen Pächter abzugeben, erbringt der Verein als Verpächter gegenüber der Brauerei eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung.
  • Hat der Verein die Gaststätte verpachtet, sind die Einnahmen aus der Einräumung des Rechts auf ausschließliche Belieferung im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zu erfassen und unterliegen nicht der Ertragsteuer. Die Entgelte sind für Zwecke der Umsatzsteuer mit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern.

S. "Bierabnahmeverpflichtungen/-lieferungsrecht".

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