Tz. 360

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Verbände/Vereine handeln ordnungswidrig, wenn sie in einer Rechnung i. S. v. § 14 UStG (Anhang 5) zu einem in § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 UStG (Anhang 5) genannten Fälligkeitszeitpunkt Umsatzsteuer nicht oder nicht vollständig entrichten. Eine derartige Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden (s. § 26b UStG, Anhang 5).

 

Tz. 361

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Personen, die gewerbsmäßig oder bandenmäßig die Schädigung des Umsatzsteueraufkommens in den Fällen des § 26b UStG (Anhang 5) betreiben, können eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erhalten oder mit einer Geldstrafe bestraft werden (s. § 26c UStG, Anhang 5).

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