Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26a Absatz 1[2] [Bis 30.06.2021: § 26b] gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.

[1] Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.07.2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge