Tz. 27

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Steuerbarkeit von Lieferungen und sonstigen Leistungen tritt nur dann ein, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt werden (s. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5). Es muss also ein Leistungsaustausch zwischen dem Verband/Verein (Leistender) und dem Abnehmer (Leistungsempfänger) vorliegen.

Ein Leistungsaustausch ist immer dann gegeben, wenn

  • zwei Personen vorhanden sind (Verein und Abnehmer);
  • eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) und eine Gegenleistung (Geld- oder Sachleistung) erbracht wird;
  • eine innere wirtschaftliche Verknüpfung (Kausalität) vorliegt. D.h., der Verein leistet, um die Gegenleistung zu erhalten, und der Abnehmer erbringt die Gegenleistung, um die Leistung zu erhalten.

D.h., es muss ein wechselseitiger Zusammenhang bestehen (s. Abschn. 1.1 Abs. 1 UStAE und s. BFH vom 15.04.2010, BStBl II 2010, 879).

Die Freigabe eines Fußballvertragsspielers oder Lizenzspielers gegen Zahlung einer Ablöseentschädigung vollzieht sich im Leistungsaustausch zwischen abgebenden und aufnehmenden Verein (s. BFH vom 31.08.1955, BStBl III 1955, 333). Das gilt auch, wenn die Ablöseentschädigung für die Abwanderung eines Fußballspielers in das Ausland von dem ausländischen Verein gezahlt wird; zum Ort der Leistung in derartigen Fällen s. Abschn. 3a.9 Abs. 2 Satz 4 UStAE.

 

Hinweis:

Wie bereits ausgeführt nimmt die Rechtsprechung einen Leistungsaustausch zwischen Verein und Vereinsmitglied an und sieht in den Mitgliedsbeiträgen ein Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit einer Nutzung der Vereinsinfrastruktur (z. B. Tennisplätze im Fall eines Tennisvereins oder Golfplatz im Fall eines Golfvereins). Die Finanzverwaltung folgt dieser Auffassung nicht und behandelt Mitgliedsbeiträge (weiterhin) nicht als Entgelt, s. Abschn. 1.4 Abs. 1 Satz 1 UStAE. Solange die Finanzverwaltung ihre Ansicht nicht ändert, werden (echte) Mitgliedsbeiträge somit (weiterhin) als nicht umsatzsteuerbar behandelt. Es besteht für den Verein aber zugleich die Möglichkeit, sich auf die Rechtsprechung des EuGH und des BFH zu berufen und die (echten) Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerbar zu behandeln. Das käme insbesondere dann in Betracht, wenn der Verein relevante Eingangsleistungen mit Umsatzsteuerbelastung bezieht (z. B. Errichtung eines neuen Vereinsheimes oder Arbeiten am Tennis- oder Golfplatz). Dem Verein wäre es dann nämlich möglich, die Vorsteuer zu ziehen. Die Mitgliedsbeiträge müssten nicht erhöht werden, vielmehr würden diese als Bruttoentgelt behandelt, d. h. die Umsatzsteuer würde herausgerechnet werden. Im Ergebnis verbliebe dem Verein dann von den Mitgliedsbeiträgen nur noch der Nettowert zur freien Verfügung. Zu klären ist aber stets, welcher Umsatzsteuersatz auf die Mitgliedsbeiträge Anwendung findet.

 

Tz. 28

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Mangelt es an dem erforderlichen Leistungsaustausch, ist Nichtsteuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) gegeben. Ggf. sind diese Vorgänge noch auf etwaige Ersatztatbestände zu überprüfen (z. B. unentgeltliche Wertabgaben, unentgeltliche Lieferungen und Leistungen an Mitglieder oder diesen nachstehenden Personen).

 

Tz. 29

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Mangels Leistungsaustausch liegen z. B. in den nachfolgenden Fällen keine steuerbaren Umsätze vor:

  • Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
  • Mittel aus Toto- oder Lottogeldern,
  • Schenkungen,
  • echte Zuwendungen/Spenden,
  • Beihilfen,
  • echte Mitgliederbeiträge (nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung),
  • Aufnahmegebühren,
  • Kostenumlagen,
  • Züchterprämien nach der Trabrennverordnung und der von der deutschen reiterlichen Vereinigung erlassenen Leistungsprüfungsordnung (s. BFH vom 01.12.1975, BStBl I 1975, 1127 und LPO).

Weitere Beispielsfälle s. Abschn. 1.1 Abs. 14ff. UStAE.

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