Rz. 16
Stand: EL 103 – ET: 06/2017
Von der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (d. h. den unternehmerischen Tätigkeiten) sind die nichtunternehmerischen Tätigkeiten zu unterscheiden. Diese Tätigkeiten sind zu unterteilen in die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engen Sinne (nicht wirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S.) und die unternehmensfremden Tätigkeiten. Unternehmensfremde Tätigkeiten sind sämtliche privat veranlasste Tätigkeiten, wie z. B. Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers als natürliche Person. Im Verein können hierunter Tätigkeiten des Vereins fallen, die für private Belange der Mitglieder erbracht werden (z. B. Gartenpflege eines Mitglieds durch Angestellte des Golfvereins). Als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S gelten sämtliche Tätigkeiten, die zwar nichtunternehmerisch sind, aber nicht privat sind. Die Finanzverwaltung zählt beispielhaft folgende Tätigkeiten auf:
- unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden (s. BFH vom 06.05.2010, BStBl II 2010, 885);
- das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen,
- Leerstand eines Gebäudes verbunden mit dauerhafter Nichtnutzung, s. BFH vom 19.07.2011, BStBl II 2012, 430.
Rz. 17
Stand: EL 103 – ET: 06/2017
Für die Mitgliedsbeiträge vertritt die Finanzverwaltung das Folgende: Echte Mitgliedsbeiträge sind umsatzsteuerlich irrelevant. Diese liegen vor, wenn sie der Verein erhebt, um hiermit den satzungsmäßigen Gemeinschaftszweck (Gesamtbelange aller Mitglieder) zu erfüllen, der sämtlichen Mitgliedern dient. Erbringt der Verein daneben Leistungen, die den Sonderbelangen einzelner Mitglieder dienen und erhebt er hierfür Beiträge entsprechend der Inanspruchnahme dieser Sonderleistungen, liegt darin ein Leistungsaustausch, der Umsatzsteuer auslöst.
Rz. 17a
Stand: EL 103 – ET: 06/2017
Echte Mitgliedsbeiträge sollen nach Ansicht der Finanzverwaltung nur vorliegen, wenn die Beiträge gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab gleichmäßig errechnet werden (z. B. Einkommen). Gleichheit der Mitgliedsbeiträge wird auch dann bejaht, wenn sie nach einer für alle Mitglieder einheitlich geltenden Staffelung berechnet werden, wie z. B. Lebensalter, Vermögen, Umsatz usw. Allerdings ist die Gleichheit allein noch nicht maßgeblich, vielmehr muss eine Einzelfallprüfung erfolgen.
Rz. 17b
Stand: EL 103 – ET: 06/2017
Entgelte für Sonderleistungen liegen etwa bei einem Lohnsteuerhilfeverein vor: Die Mitglieder leisten ihre Beiträge hier nur, um eine konkrete Gegenleistung – die Lohnsteuerberatung – in Anspruch nehmen zu können. Auch dann, wenn sie tatsächlich hiervon keinen Gebrauch machen, sollen die Beitragszahlungen Sonderentgelt darstellen, weil die Mitglieder die abstrakte Möglichkeit erwerben, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, s. Abschn. 1.4 Abs. 2 UStAE.
Hinweis
Die Finanzverwaltung folgt hier der Rechtsprechung, indem sie darauf abstellt, dass das Mitglied durch die Beitragszahlung die Möglichkeit erhält, die Leistungen des Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch zu nehmen. Der BFH und der EuGH sehen dies nicht nur im Falle eines Lohnsteuerhilfevereins so, sondern bei jedem Verein, der die Möglichkeit der Nutzung seiner Infrastruktur (z. B. Tennis- oder Golfverein) bei Zahlung der Mitgliedsbeiträge gewährt, s. BFH vom 20.03.2014, DStR 2014, 1539.
Söhn (StuW 1975, 168) und Kaiser (UR 1974, 121) gehen davon aus, dass auch Mitgliederbeiträge der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Mit dieser Auffassung würde sich eine Spaltung in den
- nichtunternehmerischen (außerunternehmerischen) und
- unternehmerischen
Bereich erledigen.
Georgi (UR 1968, 259) und Kühn (UR 1971, 182) gehen ebenfalls davon aus, dass ein Verband/Verein keinen nicht unternehmerischen (außerunternehmerischen) Bereich unterhält. Im Übrigen werde er durch die Erhebung von
- Mitgliederbeiträgen und
- ggf. Sonderentgelten
mit der Absicht der Einnahmeerzielung tätig. Dieses Tätigwerden rechtfertige somit die Annahme für ein unternehmerisches Wirken. Andererseits wird aber von ihnen nicht ausgeschlossen, dass bezüglich der durch Mitgliederbeiträge abgegoltenen Tätigkeit des Verbandes/Vereins nicht steuerbare Leistungen anzunehmen sind (Es mangelt an der Gegenleistung und folglich liege kein Leistungsaustausch vor.).
Rz. 18
Stand: EL 103 – ET: 06/2017
Der BFH hat sich diesen Meinungen nicht angeschlossen, sondern unter Beibehaltung seiner früheren Rechtsprechung, s. BFH vom 09.05.1974, BStBl II 1974, 530 (für den Verein) und s. BFH vom 31.07.1980, BStBl II 1980, 662 (für die Personengesellschaft), eine Aufteilung in die
- nichtunternehmerische (außerunternehmerische) Sphäre und
- unternehmerische Sphäre
vorgenommen. S. Abschn. 1.4 Abs. 1 und 2 UStAE und s. "Mitgliedsbeiträge" Tz. 9.
Auch s. EuGH vom 21.03.2002, DStRE 2002, 642 und BFH vom 11.10.2007, DStRE 2008, 303.
Diese Entscheidung hat Auswirkungen:
- für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (s. Anhang 5),
- für zum Unternehmensvermögen ge...
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