Tz. 87

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer (unter sechs Monaten) – es handelt sich um einen Vertrag besonderer Art – schafft lediglich die Voraussetzungen für "sportliche Veranstaltungen". Sie ist jedoch selbst keine "sportliche Veranstaltung", sondern ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eigener Art. Dieser ist als steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) anzusehen, wenn es sich bei den Mietern um Mitglieder des Vereins handelt. S. AEAO zu § 67a AO TZ 11, Anhang 2.

Da die Entgelte im Rahmen des steuerunschädlichen, wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (Zweckbetrieb "eigener Art") zu erfassen sind, kommt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) in Betracht. Die erzielten Einnahmen dieses Zweckbetriebes eigener Art sind an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Sie fließen auch nicht in die Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" von 45 000 EUR (bis zum Veranlagungszeitraum 2012: 35 000 EUR; s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) ein, weil es sich nicht um sportliche Veranstaltungen handelt.

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