Tz. 262

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Der Gesetzgeber hat die Vorschriften zur Ausstellung von Rechnungen seit 01.01.2004 erheblich verschärft (s. § 14 Abs. 4 UStG, Anhang 5). Folgende Angaben sind bei der Ausstellung von Rechnungen zu beachten:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers;
  • wahlweise die Steuernummer (also z. B. auch die für Ertragsteuerzwecke erteilte Steuernummer) oder die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers. Die USt-IdNr. wird durch das Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis vergeben;
  • das Ausstellungsdatum (Rechnungsdatum);
  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dient, dass die Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer);
  • die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung;
  • den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG (Anhang 5), den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt;
  • die Aufschlüsselung des Entgelts nach Steuersätzen (allgemeiner bzw. ermäßigter Steuersatz und ggf. einzelnen Steuerbefreiungen) für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist;
  • den anzuwendenden Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
  • in den Fällen des § 14b Abs. 1–5 (Anhang 5) einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.

Weitere Pflichtangaben in Rechnungen ergeben sich ergänzend aus § 14a UStG (Anhang 5), s. auch unter Tz. 271. Die Vorschrift betrifft vor allem Sachverhalte von Lieferungen außerhalb Deutschlands. Ein wesentlicher Anwendungsbereich sind aber auch Sachverhalte nach § 13b UStG (Anhang 5), in denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren). Hier bestimmt § 14a Abs. 5 UStG (Anhang 5), dass der Leistende verpflichtet ist, in der Rechnung den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" aufzunehmen.

Beachte!

Die Leistungsbeschreibung in der Rechnung sollte möglichst konkret erfolgen. Es gibt umfängliche Rechtsprechung zu dieser Thematik. Die Angabe "Dienstleistung" reicht nicht aus, ebenso wenig die Angabe "Bauleistungen", "Beratungsleistungen" oder "technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr xxx" oder "Renovierungsarbeiten" oder "Personalgestellung – Schreibarbeiten, Porto, EDV".

Auch der einfache Hinweis "lt. Vertrag" wird als nicht ausreichend angesehen. Es sollte vielmehr eine genaue Beschreibung der erbrachten Tätigkeiten nach Zeitraum, Umfang und Art erfolgen, wie z. B. "Überlassung Herrn Müllers im Mai 20xx für 14 Stunden für Betreuungsleistungen die Personen x, y, z betreffend. Im Einzelnen bestanden die Betreuungsleistungen aus […]". Der Verein kann auch noch im Rahmen der Betriebsprüfung Dokumente vorlegen, aus denen sich die Leistungsbeschreibung ergibt, wenn diese in der Rechnung nicht enthalten sind und das vom Finanzamt beanstandet wird.

Das hat der EuGH in seinem Urteil vom 15.09.2006 Barlis 06, DStR 2016, 2216 entschieden.

 

Tz. 263

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die vorstehenden Pflichtangaben in einer Rechnung sind auch die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Sind die Angaben in einer Rechnung unzutreffend oder unvollständig, kann die Rechnung zum Zwecke des Vorsteuerabzugs berichtigt werden. Es war lange Zeit strittig, ob diese Rechnungsberichtigung auch mit Rückwirkung auf den Ausstellungszeitpunkt möglich ist. Konkreter Hintergrund sind Sachverhalte, in denen die Betriebsprüfung bei Prüfung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen denselben versagt, weil nicht alle Rechnungsangaben in der betreffenden Rechnung vorhanden sind. Die Folge ist, dass der Steuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug auf Grundlage der unvollständigen Rechnung geltend gemacht hat, die gezogene Vorsteuer zzgl. Zinsen an das Finanzamt zurückzahlen muss und den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung erneut geltend machen kann. Problematisch sind hier stets die Zinsen, die zu entrichten sind. Der EuGH hat mit Urteil vom 15.09.2016 entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung und Ergänzung mit Rückwirkung auf den ursprünglichen Ausstellungszeitpunkt möglich ist. Der BFH hat diese Rechtsprechung weiter konkretisiert und festgelegt, dass die Rechnungsberichtigung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht mit Rückwirkung möglich ist, s. EuGH vom 15.09.2016, DStR 2016, 2211; BFH vom 20.10.2016, DStR 2016, 2697. Die fehlenden oder unzutreffenden Angaben sind in diesen Fällen durch ein separates Dokument zu übermitteln. Das Dokument muss sp...

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