Tz. 314

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Durch § 15 Abs. 1b und 4 UStG (Anhang 5) wird die Anwendung des Umsatzsteuerschlüssels als alleiniger Aufteilungsmaßstab erheblich eingeschränkt. Die Aufteilung nach dem Umsatzsteuerschlüssel wird nur noch dann zugelassen, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Bevor es zu einer Aufteilung der Vorsteuerbeträge kommt, müssen zunächst die Eingangsleistungen den jeweiligen steuerpflichtigen oder steuerfreien Umsätzen zugeordnet werden (frühere Regelung in R 208 UStR a. F.). Können die Vorsteuerbeträge ausschließlich steuerpflichtigen Umsätzen zugeordnet werden, berechtigen sie zum vollen Vorsteuerabzug. Besteht diese direkte Zuordnung nicht, ist eine entsprechende Aufteilung vorzunehmen. Dies gilt im Umkehrschluss für die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Umsätze entsprechend. D.h., nur die Vorsteuerbeträge, die nicht direkt zugeordnet werden können, müssen aufgeteilt werden. Sind für die Aufteilung keine anderen Kriterien vorhanden (z. B. Nutzfläche, Kubikmeter umbauter Raum), kann die Aufteilung im Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsätzen vorgenommen werden.

Beachte!

Die vorstehende Aussage ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Zwar schreibt das deutsche Recht die Zuordnung nach den Quadratmetern als die genaueste und damit bei Gebäuden stets anzuwendende Aufteilungsmethode vor. Die Rechtsprechung folgt dem aber nicht und ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, die im Einzelfall genaueste Zuordnungsmethode zu verwenden. Eine Aufteilung nach Quadratmetern ist aber bei erheblichen Ausstattungsunterschieden (ein Quadratmeter Bürofläche ist in seiner Herstellung teurer als ein Quadratmeter Lagerfläche) ungenau. Vielmehr werden die Ausstattungsunterschiede über ein unterschiedlich hohes Mietentgelt abgebildet, so dass das Verhältnis der Ausgangsumsätze (aus der Vermietung der Büroräume einerseits und aus der Vermietung der Lagerfläche andererseits) genauer ist und das auf die unterschiedlichen Bereiche (Büro, Lagerfläche) zu verteilende Vorsteuervolumen besser widerspiegelt. Entsprechend urteilt der BFH: Bestehen bei gemischt genutzten Gebäuden erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecke dienenden Räume, sind Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzsteuerschlüssel aufzuteilen, s. BFH vom 11.11.2020 (XI R 7/20), DStR 2021, 417. Der BFH gibt dem Steuerpflichtigen also nicht nur ein Wahlrecht, sondern gibt die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel als genauere Aufteilungsmethode vor. Für die Praxis bedeutet das, dass der Verein sich bei erheblichen Ausstattungsunterschieden nicht auf eine Vorsteueraufteilung nach Quadratmetern "einlassen" sollte und einer solchen – ggf. in der Betriebsprüfung vertretenen – Herangehensweise der Finanzverwaltung – entgegentreten sollte.

S. zum Vorsteuerabzug bei Gebäuden auch Abschn. 15.17 Abs. 58 UStAE. Weitere Einzelheiten zum Vorsteuerabzug s. "Vorsteuerbeträge".

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