4.3.3.1 Haupttätigkeit

 

Tz. 35

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Eine Haupttätigkeit liegt in folgenden Fällen vor:

  • Der Zeitaufwand beträgt mehr als ein Drittel einer hauptberuflichen Tätigkeit (mehrere gleichartige Nebentätigkeiten wurden zusammengerechnet);
  • eine Abgrenzung zum Hauptberuf ist nicht möglich.

Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft:

  • Indiz einer Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als sechs Stunden pro Woche, Abschluss eines Arbeitsvertrages;
  • Lohnsteuerabzugsbeträge und Sozialversicherungspflicht;
  • keine Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10), weil nicht nebenberuflich.

Vorliegen einer selbständigen Arbeit:

  • Keine Weisungsgebundenheit;
  • der Gewinn ist einkommensteuerpflichtig,
  • die Umsätze unterliegen ggf. der Umsatzsteuer, wenn keine Kleinunternehmereigenschaft in Betracht kommt;
  • keine Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10), weil nicht nebenberuflich.

Folgen: Arbeitnehmereigenschaft im Rahmen eines Dienstverhältnisses

  • Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber einzubehalten oder pauschal zu ermitteln und dem zuständigen Finanzamt bzw. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verwaltungsstelle Cottbus anzumelden und an diese Stellen abzuführen;
  • Sozialversicherungspflicht.

Ausnahmen:

Geringfügige Beschäftigung, andere sozialversicherungspflichtige Einkünfte, die bereits die Höchstbeträge übersteigen, andere hohe Einkünfte.

4.3.3.2 Nebentätigkeit

 

Tz. 36

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Eine Nebentätigkeit liegt in folgenden Fällen vor:

  • Der Zeitaufwand beträgt nicht mehr als Drittel einer vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit;
  • Abgrenzung zum Hauptberuf ist möglich.

Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft:

  • Ggf. Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht,
  • Mini-Job ist zu prüfen (geringfügige Beschäftigung); ggf. auch kurzfristige Beschäftigung;
  • § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) ist anwendbar, weil nebenberuflich.

Vorliegen einer selbständigen freiberuflichen Beschäftigung als Nebentätigkeit:

  • Der Gewinn ist einkommensteuerpflichtig;
  • die Einkünfte sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu versteuern;
  • die Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer, wenn keine Kleinunternehmereigenschaft in Betracht kommt;
  • keine Sozialversicherungspflicht, wenn Einnahmen unter 650 EUR im Monat liegen (hierzu s. Tz. 78 ff.);
  • § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) ist anwendbar, weil nebenberuflich.

Ausnahmen:

Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger.

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