Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Übergangsgelder und Überbrückungsbeihilfen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis waren bis zum Veranlagungszeitraum 2005 bis maximal 10 800 EUR steuerfrei (§ 3 Nr. 10 EStG, Anhang 10). Diese Vorschrift wurde mit Wirkung vom 01.01.2006 jedoch aufgehoben. Es existiert weiterhin das Übergangsgeld als Lohnersatzleistung der Sozialversicherungsträger, die Zeiten nach Ablauf des Lohnfortzahlungszeitraums während einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitationsmaßnahme überbrückt (s. § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Übergangsgeld ist steuerfrei. Es ist aber in der Steuererklärung anzugeben und unterliegt dem Progressionsvorbehalt (s. § 32b EStG).

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