Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Nach Ansicht des BFH gehört jede unterrichtende Tätigkeit grundsätzlich zu den freien Berufen i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, es liegen insoweit keine gewerblichen Einkünfte vor (BFH vom 01.04.1982, BStBl II 1982, 589). Voraussetzung ist jedoch, dass der Leiter einer Sportschule einen nicht unerheblichen Teil des gesamten in seiner Schule abgehaltenen Unterrichts selbst bestreitet und mit den Lehrkräften nach Unterrichtsende ständige Gespräche über den Unterrichtsablauf führt. Hierzu gehört nach Auffassung des BFH z. B. auch die Unterrichtstätigkeit bei Judo, Jiu-Jitsu, Karate und die Erteilung von Gymnastik. An dieser Tatsache ändert sich auch dann nichts, wenn sich der Leiter einer Sportschule der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Ist er allerdings in einem solchen Falle nicht aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig (s. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG), so ist die Tätigkeit als gewerblich anzusehen, BFH vom 19.10.1995, BFH/NV 1996, 464 (s. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, Anhang 7). Liegt kein Sportunterricht vor, sondern z. B. allgemeine Tanzkurse, die nicht der Wettkampfvorbereitung dienen, liegen ebenfalls gewerbliche Einkünfte vor.

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