Tz. 49
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Vereinen/Verbänden ist zu empfehlen, dass ihnen von den Sportlern(-innen) erklärt wird, dass sie keinerlei Zuwendungen (Vergütungen oder andere Vorteile) von Dritten erhalten, die über eine zulässige Aufwandsentschädigung (Auslagenersatz) hinausgehen.
Tz. 50
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Bezüglich der vereinseigenen Sportler (s. § 67a Abs. 3 Nr. 1 AO, Anhang 1b) sollte sich diese Bestätigung auf die Vergütungen oder anderen Vorteile von Dritten (Sponsoren) beziehen, d. h., ob der/die Sportler/in Vergütungen oder andere Vorteile während der Spielsaison bzw. der gesamten Einsatzzeit als Aktive/r im Verein erhalten hat von
- anderen Vereinen,
- Sponsoren anlässlich der Veranstaltung,
- Sponsoren für den Dauereinsatz beim Verein,
- Sponsoren für Werbezwecke innerhalb der Einsatzzeit beim Verein usw.
Tz. 51
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Werden andere Sportler (s. § 67a Abs. 3 Nr. 2 AO, Anhang 1b) bei einzelnen Veranstaltungen eingesetzt, kann sich diese Bestätigung nur auf die betreffende Veranstaltung beziehen. Im Übrigen dürfte dem ausrichtenden Verein die Höhe der Vergütungen oder der anderen Vorteile bekannt werden, weil § 67a Abs. 3 Nr. 2 AO (Anhang 1b) sich nur bezieht auf
- die Vergütungen oder anderen Vorteile des einsetzenden Vereins (des Vereins, der die sportliche Veranstaltung durchführt);
- die Vergütungen oder anderen Vorteile, die ein Dritter (Sponsor) im Zusammenwirken mit dem ausrichtenden Verein zahlt.
Wird der andere Sportler durch seinen eigenen Verein bezahlt und gilt er dort als "bezahlter" Sportler, ist keine unmittelbare oder mittelbare Bezahlung i. S. v. § 67a Abs. 3 Nr. 2 AO (Anhang 1b) gegeben. Das gilt auch für die Bezahlung von Spesen ohne Zusammenwirken mit dem Verein.
Tz. 52
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Eine sportliche Veranstaltung soll also z. B. nicht dadurch zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des veranstaltenden Vereins werden, wenn in der Gastmannschaft Sportler mitwirken, die
- vom Gastverein bezahlt werden und somit dort als bezahlte Sportler anzusehen sind,
- oder diese Sportler eigene Einnahmen aus der Werbung erzielen.
Die entsprechende Bestätigung (s. Tz. 53) schützt den veranstaltenden Verein zwar nicht in Bezug auf die Einordnung einer solchen Veranstaltung in den "Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bezahlter Sport" und den damit verbundenen Steuerfolgen.
Sie ist aber u. U. die zivilrechtliche Grundlage für eventuelle Schadensersatzansprüche, die der Verein gegen den bezahlten Sportler geltend machen kann, wenn er in der Bestätigung falsche Angaben gemacht hat.
Tz. 53
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Bestätigung über Leistungen (Vergütungen) Dritter (Sponsoren) anlässlich sportlicher Veranstaltungen i. S. v. § 67a Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 AO |
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Der/die an der Veranstaltung teilnehmende Sportler/in Herr/Frau ……………………………………………………………………… |
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in ……………………………………………………………………………… | |
(Straße) | (Ort) |
erklärt hiermit, dass er/sie Leistungen (Vergütungen) Dritter (Sponsoren)
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Gleichzeitig wird von ihm/ihr versichert, dass an ihn/sie bisher
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……………………………………… (Ort, Datum) |
……………………………………… (Unterschrift des/der Sportlers/in) |
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