Tz. 82

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Bei der Überlassung von beweglichen Sportgeräten, die im Zusammenhang mit der Vermietung von Sportstätten oder Betriebsvorrichtungen entgeltlich erfolgen, handelt es sich um ein so genanntes Hilfsgeschäft; dieses teilt als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung. Die Zweckbetriebseigenschaft bestimmt sich danach, ob die Sportgeräte Mitgliedern oder Nichtmitgliedern des Vereins überlassen werden. Erfolgt die Überlassung an Mitglieder, sind die Einnahmen im Zweckbetrieb eigener Art i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) zu erfassen und für Zwecke der Umsatzsteuer mit 7 % zu versteuern (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5).

 

Tz. 83

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Einnahmen aus der Überlassung von Sportgeräten an Nichtmitglieder sind folglich im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen und umsatzsteuerlich mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern. Hierzu auch s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, 14 (Anhang 2). S. auch BFH vom 30.03.2000, BStBl II 2000, 705.

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