Tz. 14a

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Kampfsport kann steuerbegünstigten Zwecken dienen. Kampfsportschulen können durchaus steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke verfolgen (s. BFH vom 28.05.2013, BStBl II 2013, 879).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge