Tz. 32

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Zahlungen des Sponsors sind grundsätzlich Entgelte für steuerpflichtige Leistungen, die die steuerbegünstigte Einrichtung/der Verein gegenüber dem Sponsor erbringt (s. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5). Die Finanzverwaltung nimmt die folgende Unterscheidung vor:

  • Liegen konkrete Werbeleistungen (z. B. Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigenwerbung, Lautsprecherdurchsagen etc.) vor, sind die Einnahmen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu erfassen und mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu besteuern.
  • Wenn der Verein lediglich auf den Sponsor hinweist (Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors erfolgen), jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung auf der Internetseite, liegt grundsätzlich keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches statt. In derartigen Fällen erhält der Zuwendungsempfänger Geld für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke und nicht als Gegenleistung für eine Werbeleistung, s. Abschn. 1.1 Abs. 23 UStAE.
  • Wenn dem Sponsor zugleich vertraglich das Recht eingeräumt wird, auf die Unterstützung im Rahmen der eigenen Werbung hinzuweisen, liegt ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor, s. Abschn. 1.1 Abs. 23 Satz 4 UStAE.

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