Geldleistungen des Sponsors[1]

Bei Zahlungen des Sponsors an die steuerbegünstigte Einrichtung handelt es sich regelmäßig um ein Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung[2], wenn konkrete Werbeleistungen (z. B. Trikotwerbung, Bandenwerbung, Anzeigen, Lautsprecherdurchsagen usw.) vereinbart sind. Von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor ist auch auszugehen, wenn dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoring-Maßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten.[3]

Diese Werbeleistungen werden immer (auch bei steuerbegünstigten Einrichtungen) im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht und unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz.[4]

Achtung

Duldungsleistungen sind nicht steuerbar

Kein Leistungsaustausch liegt vor, wenn der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoring-Vertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.[5] Dies gilt auch, wenn der Sponsor auf seine Unterstützung in gleicher Art und Weise lediglich hinweist.

Sach- und Dienstleistungen des Sponsors[6]

Bei Sach- und Dienstleistungen ist Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung der steuerbegünstigten Einrichtung grundsätzlich der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors.[7] Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen. Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung können die Selbstkosten, bei der Lieferung eines Gegenstandes der Einkaufspreis des Sponsors sein.[8] Der gemeine Wert[9] ist auch dann anzusetzen, wenn er den Wert der Werbeleistung der steuerbegünstigten Einrichtung übersteigt. Stellt ein Sponsor einem gemeinnützigen Verein für erbrachte Werbeleistungen Fahrzeuge zur Nutzung für dessen Sportbetrieb, d. h. für den ideellen Bereich, zur Verfügung, scheidet ein Vorsteuerabzug des Vereins für die überlassenen Fahrzeuge aus.[10]

Besteuerungsgrundsätze[11]

Die Beteiligten müssen über steuerpflichtige Umsätze grundsätzlich Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilen.[12] Ob und ggf. in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Sponsors zulässig ist, beurteilt sich nach der tatsächlichen Verwendung der Sach- oder Dienstleistung. Eine ausschließliche Verwendung für unternehmensfremde Zwecke oder für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. (z. B. ideeller Vereinsbereich) oder für steuerfreie Umsätze schließt den Vorsteuerabzug aus.

Hinweis

Gemischte Nutzung der Sachleistung

Wird der Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde oder nichtwirtschaftliche Zwecke i. e. S. (ideeller Bereich) verwendet, ist unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG ein Vorsteuerabzug nur zulässig, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 Prozent beträgt.[13]

Soweit der Gegenstand für Umsätze verwendet wird, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen, entfällt der Vorsteuerabzug.

Achtung

Begrenzter Vorsteuerabzug für Vereine

Seit 01.01.2013 besteht für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Vereine eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nur noch im Umfang der Verwendung für die unternehmerische – wirtschaftliche – Tätigkeit.[14] Die auf die Eingangsleistung entfallende Steuer ist entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen.

Überlassung von Werbemobilen

Werbefirmen erfüllen ihre Aufträge gegenüber ihren Kunden häufig durch das Anbringen von Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen. Hierfür wird verschiedenen Institutionen (soziale Einrichtungen, Vereine, Verbände, Kommunen, Interessenverbände, Golfclubs usw.) ein entsprechend mit Werbeflächen versehenes Fahrzeug – je nach Bedarf Kleinbus, Kombi oder Golfcar – überlassen (sog. Werbemobil).[15]

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