Tz. 135
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung des Folgejahres, müssen Arbeitgeber für ihre Beschäftigten erstmals den Zeitraum der Beschäftigung im vergangenen Jahr und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts – unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung – melden. Ab dem 01.01.2017 entfällt für kurzfristig Beschäftigte die DEÜV-Jahresmeldung.
Die Jahresmeldung ist nur zu erstatten, wenn das Beschäftigungsverhältnis über das Jahresende hinaus unverändert fortbesteht. Ist zum Jahresende eine Abmeldung notwendig, beispielsweise wegen Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder Ende der Versicherungspflicht, entfällt die Jahresmeldung; die notwendigen Daten werden mit der Abmeldung der zuständigen Einzugsstelle mitgeteilt und dann an den Rentenversicherungsträger übermittelt. Wurde bereits in dem Kalenderjahr eine Unterbrechungsmeldung oder wegen versicherungsrechtlicher Änderungen eine Ab- und Neuanmeldung erstattet, darf nur das noch nicht gemeldete beitragspflichtige Arbeitsentgelt in diese Meldung aufgenommen werden.
Tz. 136
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Auf der Jahresmeldung darf nur das Arbeitsentgelt und der Zeitraum des jeweiligen Kalenderjahrs gemeldet werden. Das gilt selbst dann, wenn die Beschäftigung nur wenige Tage in das neue Kalenderjahr hineinreicht.
Tz. 137
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Die Jahresmeldung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres, bei der vom Arbeitnehmer gewählten Krankenkasse einzureichen. Die Jahresmeldung ist per Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen an die zuständige Annahmestelle für die Meldungen zu erstatten.
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