Tz. 38

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Zur Rentenversicherungspflicht von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen seit 01.01.2013 s. Tz. 21.

Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübten, konnten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung auf diese Versicherungsfreiheit verzichten und erwarben dadurch volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Dabei war unerheblich, ob die versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung als einzige Beschäftigung oder – als zeitlich erste geringfügig entlohnte Beschäftigung – neben einer nicht geringfügig entlohnten versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird. Der Verzicht musste schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden und galt bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen einheitlich. Er entfaltete Rechtswirkung nur für die Zukunft, d. h., die Rentenversicherungspflicht begann mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, es sei denn, dass der Arbeitnehmer einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Rentenversicherungspflicht bestimmt. Ging die Verzichtserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der geringfügig entlohnten Beschäftigung beim Arbeitgeber ein, wirkte sie auf den Beginn der Beschäftigung zurück, falls der Arbeitnehmer dies verlangt. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit galt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und konnte nicht widerrufen werden. Nahm der Arbeitnehmer danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf und wollte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, dann musste dem neuen Arbeitgeber wiederum eine schriftliche Verzichtserklärung vorgelegt werden, selbst, wenn sich die neue Beschäftigung nahtlos an die bisherige Beschäftigung anschloss.

 

Tz. 39

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit waren und eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnahmen, hatte ein Verzicht zur Folge, dass die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auch für diese Beschäftigung griff, sofern die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Beruf ausgeübt wurde, für den die Befreiung galt. Handelt es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung hingegen um eine berufsfremde Beschäftigung, bestand im Falle des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

 

Tz. 40

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Arbeitnehmer, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausübten und trotz Zusammenrechnung der monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI rentenversicherungsfrei waren, konnten nur einheitlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Der Arbeitnehmer hatte alle weiteren Arbeitgeber über den Verzicht zu informieren.

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