Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Soldatenbünde sind nicht gemeinnützig (s. BFH vom 31.10.1963, BStBl III 1964, 20), weil die Pflege der Kameradschaft im Vordergrund steht.

Soldatenbünde verfolgen nach ihrer Satzung zwar gemeinnützige Zwecke, sie befassen sich aber auch mit der Vertretung berufsständischer Interessen ihrer Mitglieder (Interessenvertretung). Insoweit dienen sie nicht ausschließlich gemeinnützigen Zwecken (anders z. B. Bayerischer Soldatenbund e. V.) und können nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Entsprechendes gilt für alle Soldatenbünde, die neben gemeinnützigen Zwecken auch wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder fördern.

Vereine, die die Soldaten- und Reservistenbetreuung fördern, verfolgen im Regelfall steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO, Anhang 1b. Aufgabe dieser Vereine ist es, aktive und ehemalige Wehrdienstleistende, Zeit- und Berufssoldaten zu betreuen (z. B. auch über die mit dem Soldatsein zusammenhängenden Fragen dieses Personenkreises zu beraten), Möglichkeiten zur sinnvollen Freizeitgestaltung zu bieten oder auch zu helfen. S. hierzu auch AEAO Tz. 14 zu § 52 AO, Anhang 2. Die Pflege der Tradition durch Soldaten- und Reservistenvereine hingegen ist weder steuerbegünstigte Brauchtumspflege noch Betreuung von Soldaten und Reservisten i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO, Anhang 1b. Die Förderung der Kameradschaft kann neben einem steuerbegünstigten Zweck als Vereinszweck genannt werden, wenn sich aus der Satzung ergibt, dass damit lediglich eine Verbundenheit der Vereinsmitglieder angestrebt wird, die aus der gemeinnützigen Vereinstätigkeit folgt (BFH vom 11.03.1999, V R 57, 58/96, BStBl II 1999, 331; AEAO Tz. 14 Satz 3 zu § 52 AO, Anhang 2).. Die Förderung der Kameradschaft kann neben einem steuerbegünstigten Zweck als Vereinszweck genannt werden, wenn sich aus der Satzung ergibt, dass damit lediglich eine Verbundenheit der Vereinsmitglieder angestrebt wird, die aus der gemeinnützigen Vereinstätigkeit folgt (BFH-Urteil vom 11.3.1999, V R 57, 58/96, BStBl II S. 331; AEAO Tz. 14 S. 3 zu § 52 AO).

Mitgliedsbeiträge an derartige Einrichtungen können nicht als Zuwendungen/Spenden wie Sonderausgaben abgezogen werden (s. § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG, Anhang 10 i. V. m. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO, Anhang 1b).

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