Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.03.1999; Aktenzeichen V R 58/96)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke mit den im Rahmen seines Unternehmens getätigten Umsätzen im Jahr 1990 dem ermäßigten Steuersatz von 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG oder dem allgemeinen Steuersatz von 14 % unterliegt.

Der Beklagte hatte mit Einspruchsentscheidung vom … 1993 die Umsatzsteuer für das Streitjahr bei einem Steuersatz von 14 % auf … 00 DM festgesetzt.

Aufgrund der Einigung in dem in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreit wegen Körperschaftsteuer 1990 vom … 1996 (13 K 1960/93) sind zusätzliche mit Umsatzsteuer belastete Ausgaben des Klägers in Höhe von …,00 DM als Betriebsausgaben (Vorsteuern: … DM) anerkannt worden. Kläger und Beklagter sind mit dem erkennenden Senat darin einig, daß bei Zugrundelegung des Steuersatzes von 14 % für das Streitjahr unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 27.06.1994 Umsatzsteuer in Höhe von … DM anfällt.

Bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 23.08.1990 wegen Körperschaftsteuer 1979 –,1981 hat der 9. Senat des FG Köln (9 K 223/84) die Gemeinnützigkeit des Klägers verneint. Die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH mit Beschluß vom 29.07.1991 (I B 224/90) als unbegründet abgewiesen. Mit rechtskräftigen Urteilen vom 25.11.1993 (13 K 4864/92 und 13 K 2172/93) wegen Körperschaftsteuer 1982–1984 bzw. 1985–1988 hat der 13. Senats des FG Köln die Gemeinnützigkeit des Klägers ebenfalls verneint. Die gegen diese Urteile eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof mit Beschlüssen vom 15.11.1995, soweit über die Rechtsfrage der Gemeinnützigkeit des Klägers zu entscheiden war, als unzulässig, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen (AZ.: I B 131/94, BFH/NV 1996, 285).

Die Einigung in dem bereits erwähnten Verfahren 13 K 1960/93 Körperschaftsteuer 1990 ist erfolgt, ohne daß der Kläger wegen gemeinnützig anerkannt worden ist.

Die in dem Streitjahr 1990 geltende Satzung des Klägers vom 29.01.1983 beinhaltet in § 2 zum Vereinszweck:

„Der Verein dient zur Förderung der Kameradschaft, der musikalischen Betätigung und der kulturellen Bestrebungen. Er dient insbesondere der Förderung der Bildung und Erziehung der Jugend auf dem Gebiet der Musik, darüber hinaus auch der musikalischen Verständigung der Menschen miteinander. Sämtliche Einnahmen werden zur Erfüllung dieses Zweckes verwandt. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege des Vereinslebens, Ausbildung der jugendlichen Vereinsmitglieder, Konzerte, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen im In- und Ausland…”

Mit der vorliegenden Klage trägt der Kläger im wesentlichen vor, der in der Satzung u. a. angegebene Vereinszweck „Förderung der Kameradschaft” bedeute die Förderung des Bewußtseins des einzelnen für Solidarität, Mitverantwortung und Verbundenheit. Diese Haltung der Vereinsmitglieder komme der Allgemeinheit zu Gute. Verwirklicht werde die Förderung der Kameradschaft durch wöchentliche Proben, zahlreiche kulturelle Veranstaltungen, wöchentlichen Unterricht jugendlicher Nachwuchsmusiker, Einbeziehung junger Musiker in die Arbeit des Vorstandes sowie die Organisation und Verteilung der Aufgaben für zahlreiche unentgeltliche Veranstaltungen. Nur zweimal jährlich und deshalb nach § 58 Nr. 8 AO unschädlich für die Gemeinnützigkeit würden gesellige Zusammenkünfte ausgerichtet. Dem Hinweis in dem auf die Nichtzulassungsbeschwerde in Sachen 13 K 4864/92 ergangenen Beschluß des BFH vom 15.11.1995, daß bereits mit Urteil vom 31.10.1963 (BStBl III 1964, 20) höchstrichterlich entschieden sei, daß die Förderung der Kameradschaft kein gemeinnütziger Zweck im Sinne des § 52 AO sei, werde entgegengehalten, daß der dort entschiedene Fall anders als der Streitfall gelagert sei. Als einziger Satzungszweck sei dort die Kameradschaftspflege innerhalb einer ehemaligen Wehrmachtstruppe angeführt worden. Auch habe der BFH mit Urteil vom 14.09.1994 (BStBl II 1995, 499) entschieden, daß die „Anregung zur Kameradschaft”, die in der dort zu beurteilenden Satzung u. a. als Vereinsziel benannt worden sei, der Einordnung des dortigen Klägers, dessen Vereinszweck die Förderung des Modellbaus sei, als gemeinnützig nicht entgegenstehe.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 1993 die Umsatzsteuer 1990 in Höhe von … DM festzusetzen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, insoweit der Kläger eine Besteuerung seiner Umsätze gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG mit 7 % begehrt unter, Berücksichtigung von … DM zusätzlicher Vorsteuern im übrigen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Sie ist begründet, insoweit aufgrund der Einigung in dem in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreit wegen Körperschaftsteuer 1990 vom 01.02.1996 (13 K 1960/93) Kläger und Beklagter übereinstimmend aufgrund des dortigen Sachvortrages beantragt haben...

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