Tz. 9

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Sind die Skireisen als Sportreisen und nicht als Touristikreisen einzuordnen und ist die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise, sind derartige Einnahmen dem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen. Zu den Sportreisen s. AEAO zu § 67a AO TZ 4, Anhang 2.

Diese Tatsache trifft zu für Sportreisen der

  • Mitglieder,
  • Nichtmitglieder,
  • Erwachsenen,
  • Jugendlichen.

Skiausfahrten mit Jugendlichen unter 18 Jahren gehören in jedem Fall zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb.

 

Tz. 10

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Es ist auch unbeachtlich, ob die Sportreisen Inlands- oder Auslandsreisen sind. Einnahmen (Entgelte) aus Sportreisen sind als unselbständige Nebenleistungen des Sportunterrichts (Skikurse/-lehrgänge) ebenfalls nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) steuerfrei, schließen aber den Vorsteuerabzug aus (s. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 11

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Für Sportreisen, die ein Skiverein mit Jugendlichen durchführt, kommt ggf. § 4 Nr. 23, 25 UStG (Anhang 5) in Betracht, wenn die dort genannten Bedingungen erfüllt sind.

 

Tz. 12

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Wird auch Beherbergung und Beköstigung gewährt, gelten o. g. Ausführungen (s. Tz. 7 ff.) entsprechend.

 

Tz. 13

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Steht bei derartigen Reisen der touristische Gedanke im Vordergrund, sind die Einnahmen einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.

Ggf. kommt Ertragsteuerpflicht in Betracht, wenn die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR überschritten wird (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 14

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Die Umsätze aus derartigen Touristikreisen sind mangels Steuerbefreiungsvorschrift mit 19 % zu versteuern (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 15

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Nehmen an der Reise zum Skikurs auch Personen teil, die an keinem Kurs oder Lehrgang teilnehmen, sind die Gesamteinnahmen/-ausgaben aus dieser Reise sowohl dem

  • Zweckbetrieb (Teilnehmer an Kursen/Lehrgängen) als auch dem
  • steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Teilnehmer, die aus touristischen Gründen die Fahrt gebucht haben und bei denen die Erholung im Vordergrund steht)

zuzuordnen.

 

Tz. 16

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Auf eine eventuelle Margenbesteuerung nach § 25 UStG (Anhang 5) wird hingewiesen.

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