Tz. 5

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Einnahmen aus Skikursen/-lehrgängen gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern sind, unter den Bedingungen des § 67a AO (Anhang 1b), dem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen, weil derartige Kurse als sportliche Veranstaltungen zu beurteilen sind.

Für die Zweckbetriebseigenschaft derartiger sportlicher Veranstaltungen ist es unschädlich, dass der Verein mit Sportkursen und Sportlehrgängen in Konkurrenz zu gewerblichen Skilehrern tritt, weil § 67a AO (Anhang 1b) als die speziellere Vorschrift dem § 65 AO (Anhang 1b) vorgeht. S. AEAO zu § 67a AO TZ 5, Anhang 2.

Gewinne aus derartigen Veranstaltungen genießen Ertragsteuerfreiheit.

 

Tz. 6

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Die Kurs- bzw. Lehrgangsgebühren sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Einnahmen aus diesen Kursen überwiegend (zu mehr als 50 %) zur Deckung der Kosten verwendet werden (s. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, Anhang 5 und s. Abschn. 4.22.1 Abs. 4 UStAE).

Werden die Kurs- bzw. Lehrgangsteilnehmer auch in Skihütten, die vom Verband/Verein unterhalten werden, untergebracht und verpflegt, ist eine Aufteilung des Entgelts ratsam.

 

Tz. 7

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Die Einnahmen aus der Beherbergung und Beköstigung der Teilnehmer (Mitglieder und Nichtmitglieder) sind in derartigen Fällen ebenfalls einem Zweckbetrieb i. S. v. § 68 Nr. 8 AO (Anhang 1b) zuzuordnen.

Die erzielten Gewinne sind ertragsteuerfrei.

Für Zwecke der Umsatzsteuer kommt die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (s. Anhang 5) für derartige Entgelte nicht in Betracht. Die Entgelte sind aber mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern.

 

Tz. 8

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Werden Kursgebühren von Jugendlichen erhoben, kommen beim Vorliegen der dort genannten Bedingungen die Steuerbefreiungsvorschriften der §§ 4 Nr. 23 UStG bzw. 4 Nr. 25 UStG (Anhang 5) in Betracht.

Bezüglich der Unterbringung und Verpflegung der Jugendlichen kann § 4 Nr. 23 UStG oder § 4 Nr. 25 UStG (Anhang 5) greifen.

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