Tz. 3

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Die in § 240 Abs. 3 Satz 1 AO (Anhang 1b) geregelte Zahlungsschonfrist beträgt nur drei Tage. Fällige Steuerzahlungen sind spätestens drei Tage nach Fälligkeit der festgesetzten Steuer an die zuständige Finanzkasse zu entrichten, damit keine Säumniszuschläge festgesetzt und erhoben werden. Die Zahlungsschonfrist gilt bei Überweisung des fälligen Betrages, aber nicht bei Scheckzahlungen. Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Zahlung gilt nach § 224 AO (Anhang 1b) Folgendes:

 

Tz. 4

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Zahlungen gelten als wirksam geleistet

  • bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs (s. § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO, Anhang 1b);
  • bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird (s. § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO, Anhang 1b);
  • bei Scheckzahlungen drei Tage nach dem Tag des Eingangs des Schecks bei der Finanzkasse. In diesem Fall wird – wie bisher – keine Zahlungsschonfrist gewährt. Säumniszuschläge entstehen bereits dann, wenn der Scheck bei der zuständigen Finanzkasse erst nach Ablauf des Fälligkeitstages eingegangen ist (s. § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO, Anhang 1b);
  • bei erteilter Einzugsermächtigung gegenüber der Finanzkasse ist die Verkürzung der Zahlungsschonfrist ohne Bedeutung, weil bei einer Einzugsermächtigung die Steuerschuld am Fälligkeitstag als entrichtet gilt. Die Teilnahme an diesem Verfahren ist daher bedenkenswert (s. § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO, Anhang 1b).

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