Tz. 29

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Erfolgt keine zeitnahe Verwendung der in eine Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) eingestellten Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke und wurde auch die gesetzliche Vorschrift des § 63 Abs. 4 AO (Anhang 1b) nicht beachtet, können sich folgende Rechtsfolgen ergeben:

  • Aberkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit, Verlust von Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen. In einem solchen Fall sind alle Tätigkeitsbereiche, Vermögensverwaltungen und die steuerfreien wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe: Sport, Kultur etc.), auf Steuerpflicht aus ertragsteuerlicher Sicht zu überprüfen. Umsatzsteuerlich kommt, soweit keine Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 UStG (Anhang 5) eingreift, im Regelfall der volle Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) zur Anwendung;
  • Zuwendungen, die in Empfang genommen wurden, sind wegen der fehlenden Steuerbegünstigung beim Verein, aus der Sicht des Zuwendenden, künftig nicht mehr abzugsfähig;
  • Zuwendungen (Spenden) und Mitgliederbeiträge, die den Betrag von 300 EUR übersteigen (s. § 18 ErbStG, Anhang 12e), unterliegen u. U. der Schenkungsteuer, weil die Befreiungsvorschrift des § 13 ErbStG (Anhang 12e) nicht mehr eingreift.
  • Eine zivilrechtliche Rückforderung der Spende durch den Zuwendenden ist mangels Vorliegen der Steuerbegünstigung nicht ausgeschlossen.

U.U. können auch die Haftungstatbestände für die Zuwendungs-(Spenden-)haftung nach § 10b Abs. 4 EStG (Anhang 10) in Betracht kommen.

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