Rz. 32

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Leistungsprüfungen für Tiere sind tierzüchterische Veranstaltungen, die als Wettbewerbe wertvoller Zuchttiere mit Prämierung durchgeführt werden (z. B. Tierschauen, Pferderennen oder Pferdeleistungsschauen [Turniere]).

 

Rz. 33

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG (Anhang 5) ist der ermäßigte Steuersatz auf Entgelte anzuwenden, die durch die Teilnahme des Reiters mit seinen Pferden an solchen Leistungsprüfungen, dem Besitzer zufließen, insbesondere auf Prämien (Leistungsprämien) und Preise (z. B. Rennpreise). Nach dieser Vorschrift ist aber nur die Teilnahme an Tierleistungsprüfungen begünstigt.

 

Rz. 34

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Für die eigentlichen Veranstaltungen dieser Prüfung kann jedoch der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) in Betracht kommen. Ggf. ist zu prüfen, ob die Steuerbefreiungsvorschriften nach § 4 Nr. 22 Buchst. b bzw. Nr. 25 UStG (Anhang 5) anzuwenden sind.

§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG (Anhang 5) begünstigt Entgelte für Leistungsprüfungen bei Pferden, wie z. B. Nenn- und Startgelder bei Pferdeleistungsschauen – Turnieren – oder Rennen, soweit nicht die Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 Nr. 22 Buchst. b (Anhang 5) bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL eingreifen.

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