Rz. 39

Leistungsprüfungen für Tiere sind tierzüchterische Veranstaltungen, die als Wettbewerbe wertvoller Zuchttiere mit Prämierung durchgeführt werden (z. B. Tierschauen, Pferderennen oder Pferdeleistungsschauen bzw. Turniere). Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist nach der Verwaltungsauffassung auf Entgelte anzuwenden, die dem Unternehmer platzierungsunabhängig für die Teilnahme an solchen Leistungsprüfungen zufließen, insbes. auf Prämien, wie z. B. Züchterprämien und platzierungsunabhängige Preisgelder. Dies gilt nur für die Teilnahme an solchen Tierleistungsprüfungen, nicht jedoch für die Veranstaltung selbst. Zur Nichtsteuerbarkeit von Rennpreisen, wenn für die Teilnahme eines Rennpferdes an einem Rennen weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur die Eigentümer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung in dem Rennen ein – sei es auch ein im Voraus festgelegtes – Preisgeld erhalten, vgl. Rz. 6a.

 

Rz. 40

Unter den steuerbegünstigten Tatbestand fällt nur die Leistung des Teilnehmers an Tier-Leistungsprüfungen, sofern diese Leistung überhaupt steuerbar i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist, d. h. sofern der Teilnehmer als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens an der Leistungsprüfung teilnimmt und für eine Teilnahme ein Entgelt erhält. Teilnehmer an Leistungsprüfungen können sein: Landwirte, Inhaber von Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben sowie Besitzer von Renn- und Turnierpferden.[1] Der Teilnehmer muss aber nicht unbedingt auch Besitzer des Tiers sein. Deshalb ist die Steuerermäßigung z. B. auch anwendbar auf Trainer, Reiter oder Jockeys, soweit sie für ihre Teilnahme ein Entgelt erhalten.

 

Rz. 41

Von der Leistung des Teilnehmers ist die Leistung des Unternehmers zu unterscheiden, der die Leistungsprüfung veranstaltet. Die Veranstaltung solcher Prüfungen fällt nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG. Es kann aber eine Steuervergünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG (Förderung der Tierzucht, z. B. Tierschauen) oder nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG (Eintrittsgelder, die von gemeinnützigen Vereinen – Rennvereinen, Reit- und Fahrvereinen – für die Veranstaltung von Tierleistungsprüfungen (z. B. für Rennen oder Turniere) erhoben werden) oder die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG in Betracht kommen. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist auf Entgelte anzuwenden, die dem Unternehmer platzierungsunabhängig für die Teilnahme an solchen Leistungsprüfungen zufließen (z. B. Antrittsgelder), insbesondere auf Zahlungen, die den Prämien i. S. d. Abschnitts 12.3 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 UStAE entsprechen, sowie platzierungsunabhängige Preisgelder.[2]

Bei einem ertragsteuerlich als Liebhabereibetrieb qualifizierten Pferderennstall soll (entgegen der Verwaltungsauffassung in Abschn. 12.2 Abs. 5 UStAE) die Teilnahme an Pferderennen als reinen Sport- bzw. Freizeitveranstaltungen als Leistungsprüfungen nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen und die gezahlten Antrittsgelder daher dem Normalsteuersatz unterliegen.[3]

 

Rz. 42

Die Vorschrift spricht – anders als bei der Aufzucht und dem Halten von Vieh – von Leistungsprüfungen für "Tiere". Dieser Begriff scheint zwar weiterzugehen, als der Begriff "Vieh", dennoch sind damit auch nur landwirtschaftliche Nutztiere gemeint. Diese Auffassung dürfte zutreffend sein, weil nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG (in Ergänzung zu den Steuervergünstigungen für die Landwirtschaft nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG) nur Umsätze ermäßigt besteuert werden sollen, die der Land- und Forstwirtschaft dienen. Dementsprechend können Gegenstand der begünstigten Leistungsprüfungen nur landwirtschaftliche Nutztiere i. S. v. Nr. 1 der Anl. 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG sein, wie z. B. Pferde (auch Reit- oder Rennpferde), Hausrinder, Hausschweine, Hausschafe, Hauskaninchen, Haustauben und sonstiges Hausgeflügel.[4]

 

Rz. 43

Andere Tiere, wie z. B. Hunde und Katzen, sind nicht Gegenstand der begünstigten Leistungsprüfungen. Leistungsprüfungen für Hunde (z. B. Windhundrennen), Katzen (z. B. entsprechende Leistungsschauen) und Greifvögel fallen somit nicht unter die Steuerermäßigung. Zweifel an dieser Auslegung sind allerdings insofern angebracht, als auch Nahrungs- und Futtermittel für andere als landwirtschaftliche Haustiere (z. B. Futter für Katzen, Hunde und Hausvögel) dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.[5] Letztlich dürfte aber der innere Zusammenhang der Steuerermäßigungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG für die einschränkende Auslegung des Tierbegriffs ausschlaggebend sein.

 

Rz. 44

Leistungsprüfungen für Tiere sind insbesondere tierzüchterische Veranstaltungen, die als Wettbewerbe wertvoller Zuchttiere mit Prämierung durchgeführt werden, z. B. Tierschauen, Pferderennen oder Pferdeleistungsschauen (Reit- und Springturniere). Es handelt sich hierbei insbesondere um solche Wettbewerbe, die den Tierzuchtvereinigungen (z. B. Rennvereinen) durch das TierZG[6] zugewiesen sind und bei ...

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