Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Radsportvereine verfolgen im Regelfall steuerbegünstigte Zwecke und können als steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften wegen der "Förderung des Sports" anerkannt werden (s. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b). Daneben kann auch die Förderung der Jugendhilfe (§ 52. Abs. 2 Nr. 4 AO, Anhang 1b) umfasst sein.

Die Zwecke werden im Allgemeinen umgesetzt durch die Veranstaltung von Trainingsbetrieb, die Beteiligung an und die Ausrichtung von Wettkämpfen, die Aus- und Weiterbildung von Trainern oder die Durchführung von Jugendveranstaltungen.

Radsportvereine sind auch unmittelbar berechtigt, Zuwendungen zu empfangen. Nicht abziehbar als Zuwendungen/Spenden i. S. von § 10b EStG, Anhang 10, sind jedoch Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren (s. § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, Anhang 10 i. V. m. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b).

Wird der Radsport berufsmäßig ausgeübt, liegt keine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit mehr vor (s. "Berufssportler").

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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