Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Radsportvereine verfolgen im Regelfall steuerbegünstigte Zwecke und können als steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften wegen der "Förderung des Sports" anerkannt werden (s. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b). Daneben kann auch die Förderung der Jugendhilfe (§ 52. Abs. 2 Nr. 4 AO, Anhang 1b) umfasst sein.

Die Zwecke werden im Allgemeinen umgesetzt durch die Veranstaltung von Trainingsbetrieb, die Beteiligung an und die Ausrichtung von Wettkämpfen, die Aus- und Weiterbildung von Trainern oder die Durchführung von Jugendveranstaltungen.

Radsportvereine sind auch unmittelbar berechtigt, Zuwendungen zu empfangen. Nicht abziehbar als Zuwendungen/Spenden i. S. von § 10b EStG, Anhang 10, sind jedoch Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren (s. § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, Anhang 10 i. V. m. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b).

Wird der Radsport berufsmäßig ausgeübt, liegt keine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit mehr vor (s. "Berufssportler").

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