Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln), Beschluss vom 28.01.2010, AZ: 5 Ta 433/09 hat entschieden, dass auch gemeinnützigen Zwecken dienende Vereine Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 ZPO beantragen können. Derartige Vereine müssen aber die Bedürftigkeit in finanzieller Hinsicht nachweisen. Stehen trotz Verlusten ausreichend verfügbare liquide Mittel zur Verfügung, ist die Voraussetzung nicht erfüllt. Ein besonderer Anspruch kann dann bestehen, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

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