Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Die Anzahl der Singlehaushalte in Deutschland steigt stetig an. So waren in 2017 ca. 42 % aller Haushalte in Deutschland Singlehaushalte (Quelle: Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Mikrozensus 2017). Zwar suchen nicht alle allein lebenden Menschen einen Partner, aber es besteht eine zunehmende Nachfrage nach einer festen Beziehung, die entweder durch Eigeninitiative, aber häufig auch durch Nutzung professioneller Partnervermittlungen befriedigt wird.

Eine Partnerschaftsvermittlung (früher auch Eheanbahnungsvermittlung bzw. Ehevermittlung genannt) ist kein steuerbegünstigter Zweck. i. S. d. § 52 Abs. 2 AO (Anhang 1b). So stellt die von privater Seite betriebene Eheanbahnung und -vermittlung vom Grundsatz her eine gewerbliche Betätigung dar, die unter keinem Gesichtspunkt als eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege mit gemeinnützigem oder mildtätigem Charakter anzusehen sein kann (BFH vom 28.08.1968, I 242/65, BStBl II 1969, 145).

Im Urteilsfall hat eine GmbH die Eheanbahnung und -vermittlung betrieben. Die GmbH war Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes. Diese Mitgliedschaft kann nicht als solche einer karitativen Einrichtung angesehen werden. Es liegt vielmehr eine typische gewerbliche Tätigkeit vor. Ist die Zielsetzung einer Körperschaft rein gewerblicher Natur, fehlt es an dem für die Steuerbegünstigung erforderlichen Tatbestandsmerkmal "Förderung der Allgemeinheit".

Daher können Partnerschaftsvermittlungen mangels Förderung eines steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecks nicht als gemeinnützige Einrichtungen anerkannt werden.

Bietet eine wegen (anderer) gemeinnütziger Tätigkeiten anerkannte steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung auch die Partnervermittlung als Leistung an, würde diese Tätigkeit – wenn sie gegen Entgelt ausgeübt wird – zur Begründung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 AO; Anhang 1b) führen. Übersteigen die Bruttoeinnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe die Freigrenze von 35 000 EUR (§ 64 Abs. 3 AO; Anhang 1b), wäre ein daraus erzielter Gewinn steuerpflichtig.

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