Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Motorsportclubs im ADAC (Allgemeiner Deutscher Automobil-Club) werden von der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften anerkannt.

Hintergrund ist insbesondere, dass regelmäßig eine Verzahnung durch Mitgliedschaft in den Ortsclubs mit der Mitgliedschaft im ADAC besteht. Das Kriterium der Förderung der Allgemeinheit ist damit nicht erfüllt. Nach wie vor ist die ordentliche Mitgliedschaft in den örtlichen Motorsportclubs von der Mitgliedschaft im ADAC abhängig. Bei den Ortsclubs handelt es sich daher im Grunde um regionale Untergliederungen des nicht gemeinnützigen ADAC, was auch im Namen der Clubs zum Ausdruck kommt (BMF vom 19.06.1980, AZ: IV B – S 0171–82/80). S. "Motorsportvereine".

Im BFH-Urteil vom 05.08.1992, BStBl II 1992, 1048 hat der BFH entschieden, dass Motorsportclubs, die nach ihrer Satzung mit dem nicht gemeinnützigen Zwecken dienenden ADAC verbunden sind, keine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erhalten können. Ebenso s. Vfg. der OFD Münster vom 28.09.1993, AZ: S 2729–75 – St 13–31.

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