Tz. 1

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die steuerliche Beurteilung der Mitgliedsbeiträge an einen Verein unterscheidet sich danach, ob es sich um "echte" oder "unechte" Mitgliedsbeiträge handelt. Auch kann sich die umsatzsteuerliche Beurteilung der Mitgliedsbeiträge von der ertragsteuerlichen Beurteilung unterscheiden.

Unter dem Begriff "Mitgliedsbeitrag" fallen alle die von einem Mitglied eines Vereins aufgrund der Satzung, Beitragsordnung, Beschluss der Mitgliederversammlung (Sonderumlagen) usw. geschuldeten Entgelte (Beiträge). Auch die im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Verein geschuldeten Aufnahmegebühren zählen zu den Mitgliedsbeiträgen.

Bei der Beurteilung der Mitgliedsbeiträge spielt der Status des Vereins (steuerbefreit, gemeinnützig oder steuerpflichtig) keine Rolle.

Durch die Mitgliedsbeiträge soll ein Verein in die Lage versetzt werden, seinen Zweck zu verwirklichen.

 

Tz. 2

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Mitgliedsbeiträge können sowohl in Geld- als auch in Sachleistungen bestehen.

Es kann sich hierbei entweder um wiederkehrende oder einmalige Beiträge handeln.

Mitgliedsbeiträge können daher auch in Form von

  • (regelmäßigen) Sonderumlagen,
  • Zusatzentgelten (z. B. Platzbenutzungsgebühren etc.),
  • Umlagen, die an eine neben dem Verein bestehende Personen- oder Kapitalgesellschaft gezahlt werden müssen,

geleistet werden.

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