Tz. 21

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Unechte Mitgliedsbeiträge haben Entgeltcharakter (BFH vom 02.10.1968, BStBl II 1969, 43). Sie werden geleistet für den Erhalt besonderer wirtschaftlicher Vorteile (z. B. die Zahlung eines "Mitgliedsbeitrags" an einen Kindergarten in privater Trägerschaft, für die Betreuung des Kindes).

1. Besonderheiten bei steuerbegünstigten Körperschaften

 

Tz. 22

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Unechte Mitgliedsbeiträge bei einem steuerbegünstigten Verein führen zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 14 AO, Anhang 1b). Dient dieser den satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecken (z. B. Beiträge an einen Kindergarten zur Betreuung des eigenen Kindes), können die Beitragszahlungen ggf. einem steuerbegünstigten (steuerbefreiten) Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Ist die Zuordnung zu einem Zweckbetrieb nicht möglich, werden die unechten Mitgliedsbeiträge im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b) erfasst. Nach Abzug der dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zurechenbaren Aufwendungen unterliegt der Gewinn aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe der Körperschaft- und der Gewerbesteuer, soweit die Bruttoeinnahmen sämtlicher steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Besteuerungsgrenze von 35 000 EUR übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b).

2. Steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen

 

Tz. 23

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Unechte Mitgliedsbeiträge bei einer steuerpflichtigen Körperschaft führen zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, dessen Gewinn – wenn er mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird – der Körperschaft- und der Gewerbesteuer unterliegt. So können steuerbefreite Zweckbetriebe nur steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtungen unterhalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge