Tz. 17

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Hat das Mitglied eines Vereins für seine geleisteten Mitgliedsbeiträge einen teilweisen oder einen vollen Anspruch auf eine konkrete Gegenleistung, handelt es sich insoweit um unechte Mitgliedsbeiträge (RFH vom 16.06.1942, RStBl 1942, 916; BFH vom 05.06.1953, BStBl III 1953, 212). Ob und inwieweit die Leistung eines Mitglieds einen echten oder einen unechten Mitgliedsbeitrag darstellt, ist im Wesentlichen von der Zielsetzung (Zweckbestimmung) der jeweiligen Vereinigung abhängig.

 

Tz. 18

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Hat ein Mitgliedsbeitrag teilweise Entgeltcharakter, ist nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die jeweilige Leistung gesondert zu beurteilen.

 

Tz. 19

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Für die Annahme unechter Mitgliedsbeiträge ist es nicht erforderlich, dass Einzelleistungen des Vereins durch Einzelvergütungen abgegolten werden. Das Verhältnis Leistung und Gegenleistung liegt auch vor, wenn laufende Leistungen des Vereins durch so genannte Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge oder Sonderentgelte abgegolten werden (AEAO zu § 67a AO TZ 5, Anhang 2.

Steuerfreie echte Mitgliedsbeiträge liegen deshalb z. B. bei Lohnsteuerhilfevereinen (BFH vom 29.08.1973, BStBl II 1974, 60) und Gewinnsparvereinen nicht vor. Die Vermutung gilt auch gegenüber einer Vereinigung in der Rechtsform eines ideellen Vereins, die einen über eine Vermögensverwaltung hinausgehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. §§ 64, 14 AO (Anhang 1b) unterhält und/oder mit ihren Mitgliedern im Leistungsaustausch steht.

 

Tz. 20

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Wird eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft gegenüber ihren Mitgliedern tätig und erfolgt die Abgeltung der Leistung durch Teile von Mitgliedsbeiträgen (unechte Mitgliedsbeiträge), können diese Einnahmen ggf. einem steuerbefreiten Zweckbetrieb nach den §§ 6568 AO (Anhang 1b) zugerechnet werden. Soweit dies nicht möglich ist, wären die unechten Mitgliedsbeiträge einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.

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