Tz. 44

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a Bundesversorgungsgesetz (BVersG) oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKinderGG) ist als nachgewiesen anzusehen. Der entsprechende Nachweis über den Leistungsbezug kann aber auch auf andere Weise geführt werden (Leistungsbescheid, Bestätigung des Sozialleistungsträgers). Dieser ist der Körperschaft einzureichen. Die Körperschaft hat eine Ablichtung des Bescheides oder der Bestätigung aufzubewahren.

 

Tz. 45

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Nach AEAO zu § 53 AO TZ 11 kann bei wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen auf einen Nachweis einer Berechnung der Einkünfte und Bezüge sowie einer Berechnung des Vermögens verzichtet werden. Der Verzicht ist in den Fällen möglich, wenn der Leistungsempfänger die in § 53 Nr. 2 AO (Anhang 1b) genannten Leistungen bezieht, weil hier bereits von Seiten der Sozialbehörde sowohl die Einkommens- wie auch die Vermögensverhältnisse der antragstellenden Personen geprüft wurden. Nach Auffassung der Verwaltung ist es dann ausreichend, wenn die Empfänger der entsprechenden Leistungen des SGB II oder SGB XII ihren für den maßgeblichen Zeitraum von der Behörde erteilten Leistungsbescheid oder eine Bescheinigung des Sozialleistungsträgers über die Höhe des Leistungsbezugs der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft einreichen und diese eine Ablichtung aufbewahrt.

Bei Flüchtlingen kann auf den Nachweis der Bedürftigkeit verzichtet werden (BMF vom 22.09.2015, BStBl I 2015, 745, Anhang 14).

 

Tz. 46

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Beantragt eine Körperschaft die Befreiung von der Nachweispflicht nach § 53 Nr. 2 Satz 8 AO (Anhang 1b), muss sie nachweisen, dass aufgrund ihrer besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen unterstützt werden.

 

Tz. 47

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Auf die Nachweisführung kann verzichtet werden, wenn aufgrund der Art der Unterstützungsleistungen typischerweise davon auszugehen ist, dass nur bedürftige Menschen unterstützt werden. Hierbei sind die besonderen Gegebenheiten vor Ort sowie Inhalte und Bewerbungen des konkreten Leistungsangebots zu berücksichtigen. Im Regelfall müssen Kleiderkammern, Suppenküchen, Obdachlosenasyle und die sogenannten Tafeln keine Nachweise erbringen.

Dagegen reicht die pauschale Behauptung, dass die Leistungen sowieso nur von Hilfebedürftigen in Anspruch genommen werden, nicht aus. Werden z. B. bei einem Sozialkaufhaus Leistungen an jeden erbracht, der sie in Anspruch nehmen möchte, dann kommt eine Befreiung nicht in Betracht.

 

Tz. 48

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Der Bescheid über den Nachweisverzicht kann befristet ergehen oder mit anderen Nebenbestimmungen (s. § 120 AO) versehen werden. Treten Änderungen im rechtlichen oder tatsächlichen Bereich ein, dann gilt § 60a Abs. 35 AO (Anhang 1b) entsprechend. Dies gilt auch bei materiell-rechtlichen fehlerhaften Bescheiden (s. AEAO zu § 60a AO TZ 6–8, Anhang 2).

Literatur:

Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 2. Aufl., Baden-Baden 2020.

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