Tz. 13

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Seit 01.01.2000 ist für die Einordnung von genehmigten Lotterien und Ausspielungen erforderlich, dass der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter (mildtätiger, kirchlicher, gemeinnütziger) Zwecke verwendet wird.

Im Übrigen entfällt das zeitliche Moment. Daher können auch so genannte Dauerveranstaltungen als steuerbegünstigte Zweckbetriebe anerkannt werden, wenn darüber hinaus die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Tz. 14

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Die OFD Rostock vom 22.01.2001, DStZ 2001, 255 führt in ihrer Verfügung Folgendes aus:

  • Die Lotterien und Ausspielungen müssen von den zuständigen Behörden genehmigt sein. Zuständige Behörden sind je nach Höhe und Ausspielung der Lotterie das Innenministerium des Landes bzw. die Städte und Gemeinden.
  • Der Reinertrag der durchgeführten Veranstaltungen ist ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
 

Tz. 15

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Wegen weiterer Einzelheiten s. AEAO zu § 68 Nr. 6 AO TZ 10 und 11 (Anhang 2).

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