Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Dienen Einrichtungen der Jugendhilfe, können Lehr- und Lehrlingswerkstätten die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erhalten. Jugendliche im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz Nr. 4 AO (Anhang 1b) bzw. des § 66 Nr. 1 Buchst. b AO (Anhang 1b) sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres (s. AEAO zu § 52 Nr. 2.1; Anhang 2).

Die besondere Förderungswürdigkeit ergibt sich aus der gesetzlichen Vorschrift des § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO (Anhang 1b) – gemeinnütziger Förderungszweck: Berufsbildung. Bildung betrifft neben der Allgemeinbildung auch Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und das Studium (FG Schleswig-Holstein vom 22.03.1996, I 535/92)

Werden aber überwiegend Lehrlinge ausgebildet, die Mitglieder- oder Gesellschafterunternehmen den Lehrwerkstätten zuweisen, kann keine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit von den Finanzbehörden zuerkannt werden, weil die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke nicht ausgeschlossen ist und somit ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b) vorliegen kann. Erfolgt in der Werkstatt die Herstellung und der Vertrieb von Waren oder werden Leistungen gegenüber Dritten – z. B. als Auftragsarbeiten – erbracht, liegt insoweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 Satz 1 und 2 AO, Anhang 1b) vor. Ist dieser steuerpflichtig, darf er weder Satzungszweck noch nach der tatsächlichen Geschäftsführung Selbst- oder Hauptzweck der Gesellschaft sein.

Einen Spezialfall des steuerbegünstigten Zweckbetriebs bilden Werkstätten für behinderte Menschen unter den Voraussetzungen des § 68 Nr. 3 AO (Anhang 1b). Danach sind Werkstätten für behinderte Menschen (vgl. § 219 SGB IX), die nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes förderungsfähig sind und Personen, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, Arbeitsplätze bieten sowie Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, die der Eingliederung von Behinderten dienen, als Zweckbetriebe zu behandeln (vgl. BMF vom 31.1.2019, IV A 3 – S 0062/18/10005). Betreibt die Behindertenwerkstatt auch Land- oder Forstwirtschaft, ist der dabei eingesetzte Grundbesitz nach § 6 Nr. 1 GrStG von der Grundsteuer befreit.

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