Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Kunstdenkmäler können einzelne Gegenstände, aber auch ein Inbegriff von Gegenständen (z. B. Burg- oder Klosteranlagen) sein. Bei den Denkmälern der Gartenbaukunst handelt es sich um gärtnerisch gestaltete Anlagen von historischem Interesse, insbesondere in Parks bestimmter Kulturepochen. Naturdenkmäler gehören nicht dazu (es mangelt hierbei am Merkmal der Kunst), ebenso nicht Gartenschauen (wie z. B. Bundesgartenschauen/Landesgartenschauen), weil es am Merkmal der Beständigkeit fehlt. Liegen die betreffenden Voraussetzungen vor, kommt für die getätigten Umsätze u. U. eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) in Betracht. S."Denkmalpflege".

Beachte!

Körperschaften, die den Denkmalschutz fördern, dürfen Zuwendungsbestätigungen nur dann ausstellen, wenn ein Anerkenntnis nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften für ein Bau- und Bodendenkmal vorliegt. Die entsprechende Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen, s. AEAO zu § 52 AO TZ 2.3, Anhang 2.

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